Paginierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Behörde ist zum Führen der Akte verpflichtet, das das fortlaufende Paginieren umfasst.<ref>{{VG Karlsruhe 6 K 2797/10}} Amtlicher Leitsatz Nr. 2</ref><noiclude>
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Die Behörde ist zum Führen der Akte verpflichtet, das das fortlaufende Paginieren umfasst.<ref>{{VG Karlsruhe 6 K 2797/10}} Amtlicher Leitsatz Nr. 2</ref><noinclude>
  
 
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Version vom 16. Juni 2016, 14:23 Uhr

Die Behörde ist zum Führen der Akte verpflichtet, das das fortlaufende Paginieren umfasst.<ref>VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 - 6 K 2797/10 Amtlicher Leitsatz Nr. 2</ref>

Rechtsprechung

  • VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 - 6 K 2797/10: Das Paginieren der Behördenakte darf nicht in die Bemessung des Verwaltungsaufwands nach § 7 Abs. 1 LGebG eingestellt werden, da die Behörde zum Führen der Akte verpflichtet ist, das das fortlaufende Paginieren umfasst.<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 2</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

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