Örtliche Straßenverkehrsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Juni 2016, 09:31 Uhr
Die Gemeinden sind nach ZustGVerk Art. 2 Satz 1 Nr. 1 örtliche Straßenverkehrsbehörden im Sinn der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Ferienreiseverordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, welche § 16 Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a und § 45 StVO sowie § 40 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4 BImSchG den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit sich solche Maßnahmen ausschließlich auf Gemeindestraßen im Sinn des Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und sonstige öffentliche Straßen im Sinn des Art. 53 BayStrWG sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinn des Straßenverkehrsrechts sind
Normen
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Bundes-Immissionsschutzgesetz
- BImSchG § 40 Abs. 1 und 2
- BImSchG § 47 Abs. 4