Straßenverkehrsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 16: | Zeile 16: | ||
==={{ZustGVerk}}=== | ==={{ZustGVerk}}=== | ||
+ | |||
+ | * {{ZustGVerk 2}} | ||
==={{ZustVVerk}}=== | ==={{ZustVVerk}}=== |
Version vom 16. Juni 2016, 09:19 Uhr
Straßenverkehrsbehörden im Sinn der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Ferienreiseverordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind
1. die Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden),
2. die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte (untere Straßenverkehrsbehörden); für die Bundesautobahnen nehmen die Autobahndirektionen für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt,
3. die Regierungen (höhere Straßenverkehrsbehörden),
4. das Staatsministerium (oberste Straßenverkehrsbehörde). (ZustGVerk Art. 2 Satz 1)
Örtliche Straßenverkehrsbehörde
Untere Straßenverkehrsbehörde
Normen
Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)
Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
Fußnoten
<references />