Verschwiegenheitspflicht (Gemeinde- und Kreisräte): Unterschied zwischen den Versionen

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Stadträte haben nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art20 Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO] über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art20 Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO])
 
Stadträte haben nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art20 Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO] über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art20 Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO])
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==Rechtsfolgen bei Verstößen==
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Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein Ordnungsgeld verhängen<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20B%20123.88 BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88]</ref>.
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art20 Art. 20 GO] Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art20 Art. 20 GO] Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
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==Rechtsprechung==
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*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20B%20123.88 BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88]
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*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20D%FCsseldorf&Datum=14.08.2009&Aktenzeichen=1%20K%206465/08 VG Düsseldorf, 14.08.2009 - 1 K 6465/08] Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
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==Fußnoten==
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Version vom 15. Juli 2013, 07:54 Uhr

Stadträte haben nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO)

Rechtsfolgen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein Ordnungsgeld verhängen<ref>BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88</ref>.

Normen

  • Art. 20 GO Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht


Rechtsprechung

Fußnoten

<references />