Informationsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Gemeinderatsmitglied kann ein solches Recht nicht einmal zu dem Zweck beanspruchen, sich darüber klar zu werden, ob und welche Anträge dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen; es hat vielmehr rechtlich nur die Möglichkeit, sein Anliegen dem Gemeinderat zu unterbreiten. Dieser allein hat dann darüber zu beschließen, ob er dieses Anliegen aufgreifen und welche Auskünfte er gegebenenfalls von der Gemeindeverwaltung zur Klärung fordern will"<ref>BayVGH vom 06.09.1989, BayVBl. 1990, 278; bestätigt durch BVerwG, BayVBl. 1990, 284</ref>.
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Das Stadtratsmitglied kann ein solches Recht nicht einmal zu dem Zweck beanspruchen, sich darüber klar zu werden, ob und welche Anträge dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen; es hat vielmehr rechtlich nur die Möglichkeit, sein Anliegen dem Stadtrat zu unterbreiten. Dieser allein hat dann darüber zu beschließen, ob er dieses Anliegen aufgreifen und welche Auskünfte er gegebenenfalls von der Stadtverwaltung zur Klärung fordern will"<ref>BayVGH vom 06.09.1989, BayVBl. 1990, 278; bestätigt durch BVerwG, BayVBl. 1990, 284</ref>.
 
Eine dem Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO) entsprechende Regelung gibt es in der Gemeindeordnung nicht.
 
Eine dem Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO) entsprechende Regelung gibt es in der Gemeindeordnung nicht.
  

Version vom 15. Juli 2013, 05:50 Uhr

Informationsrechte

Des Stadtrats

Als Gesamtheit

Informationsrechte stehen nach der aktuellen Rechtslage in Bayern nur dem Stadtrat in seiner Gesamtheit zu, nicht jedoch dem einzelnen Stadtrat<ref>BayVGH, Beschluss vom 06.09.1989 = BayVBl. 1990, 278</ref>. Eine Stadtratsmehrheit kann somit theoretisch eine effektive Kontrolle der Stadtverwaltung verhindern.

Des einzelnen Stadtratsamitglierds

Das Stadtratsmitglied kann ein solches Recht nicht einmal zu dem Zweck beanspruchen, sich darüber klar zu werden, ob und welche Anträge dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen; es hat vielmehr rechtlich nur die Möglichkeit, sein Anliegen dem Stadtrat zu unterbreiten. Dieser allein hat dann darüber zu beschließen, ob er dieses Anliegen aufgreifen und welche Auskünfte er gegebenenfalls von der Stadtverwaltung zur Klärung fordern will"<ref>BayVGH vom 06.09.1989, BayVBl. 1990, 278; bestätigt durch BVerwG, BayVBl. 1990, 284</ref>. Eine dem Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO) entsprechende Regelung gibt es in der Gemeindeordnung nicht.

Der Bürger

Der Presse

Der Rechtsaufsicht

Normen

Rechtsprechung

  • VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.1988 - W 2 K 88.238 = BayVBl. 1989, 153
  • BayVGH, Beschluss vom 06.09.1989 = BayVBl. 1990, 278

Publikationen

Fußnoten

<references />