Informationsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 15. Juli 2013, 05:48 Uhr
Informationsrechte
Des Stadtrats
Als Gesamtheit
Des einzelnen Stadtratsamitglierds
Das Gemeinderatsmitglied kann ein solches Recht nicht einmal zu dem Zweck beanspruchen, sich darüber klar zu werden, ob und welche Anträge dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen; es hat vielmehr rechtlich nur die Möglichkeit, sein Anliegen dem Gemeinderat zu unterbreiten. Dieser allein hat dann darüber zu beschließen, ob er dieses Anliegen aufgreifen und welche Auskünfte er gegebenenfalls von der Gemeindeverwaltung zur Klärung fordern will"<ref>BayVGH vom 06.09.1989, BayVBl. 1990, 278; bestätigt durch BVerwG, BayVBl. 1990, 284</ref>. Eine dem Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO) entsprechende Regelung gibt es in der Gemeindeordnung nicht.
Der Bürger
Der Presse
Der Rechtsaufsicht
Normen
- Art. 23 Abs. 2 Satz 2 LKrO Rechtsstellung; Aufgaben des Kreistags
- Art. 30 Abs. 3 GO Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats
Rechtsprechung
- VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.1988 - W 2 K 88.238 = BayVBl. 1989, 153
- BayVGH, Beschluss vom 06.09.1989 = BayVBl. 1990, 278
Publikationen
Fußnoten
<references />