Schulwesen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 11: Zeile 11:
 
==={{BayEUG}}===
 
==={{BayEUG}}===
  
* {{BayEUG 6}}
+
* {{BayEUG 6}} Abs. 1: Das Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende und berufliche Schularten. Diese haben im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags ihre eigenständige, gleichwertige Aufgabe.
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Version vom 9. Juni 2016, 16:53 Uhr

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen liegt gem. GG Art. 70 bei den Ländern<ref>Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Pos. 7969</ref>.

Normen

Grundgesetz (GG)

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

  • BayEUG Art. 6 Abs. 1: Das Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende und berufliche Schularten. Diese haben im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags ihre eigenständige, gleichwertige Aufgabe.

Fußnoten

<references/>