Auskunftsanspruch im Verwaltungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Juni 2016, 22:02 Uhr
"Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen Ermessensrichtlinien."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> Eine falsche Auskunft kann Amtshaftungsansprüćhe auslösen.<ref>Quelle: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=auskunftsanspruchverwaltungsrecht.php abgerufen am 18.09.2015 um 15:51 Uhr</ref>
Normen
Bundesrecht
Landesrecht
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- BayVwVfG Art. 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
- BayVwVfG Art. 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 10.10.2000 - 1 BvR 586/90, 1 BvR 673/90
- BVerwG, Urteil vom 16.09.1980 - 1 C 89.79: "Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen Ermessensrichtlinien."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Links
Fußnoten
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