Stellungnahme der EU-Kommission vom 04.05.2016: Unterschied zwischen den Versionen

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“ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 13. Oktober 2016, in dem Sie darlegen, dass die Stadt Burgkunstadt Sanierungsarbeiten an ihrem Abwasserkanalnetz durchführen wird, die in Abschnitte aufgeteilt über Jahre durchführt werden sollen bei einem Gesamtwert von ca. 10 Millionen Euro. Sie fragen an, ob diese Arbeiten nicht europaweit ausgeschrieben werden müssten.
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“ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 13. Oktober 2016, in dem Sie darlegen, dass die Stadt Burgkunstadt Sanierungsarbeiten an ihrem Abwasserkanalnetz durchführen wird, die in Abschnitte aufgeteilt über Jahre durchführt werden sollen bei einem Gesamtwert von ca. 10 Millionen Euro. Sie fragen an, ob diese Arbeiten nicht europaweit ausgeschrieben werden müssten.
 
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Ihre Annahme, dass solche zusammenhängenden Arbeiten in der Tat als gesamtes gesehen werden müssen, ist richtig. Die Aufteilung in Abschnitte, die in einzelnen Jahren durchgeführt wird und nicht ausgeschrieben wird, ist in der Tat eine Umgehung der Ausschreibungspflicht aus der Richtlinie 2004/18 EG bzw. der Richtlinie 2014/24EU. Dies hat auch der EuGH in seinem Urteil im Fall C-574/10 Autalhalle Niedernhausen bestätigt.”
Ihre Annahme, dass solche zusammenhängenden Arbeiten in der Tat als gesamtes gesehen werden müssen, ist richtig. Die Aufteilung in Abschnitte, die in einzelnen Jahren durchgeführt wird und nicht ausgeschrieben wird, ist in der Tat eine Umgehung der Ausschreibungspflicht aus der Richtlinie 2004/18 EG bzw. der Richtlinie 2014/24EU. Dies hat auch der EuGH in seinem Urteil im Fall C-574/10 Autalhalle Niedernhausen bestätigt.”
 

Version vom 7. Juni 2016, 21:46 Uhr

“ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 13. Oktober 2016, in dem Sie darlegen, dass die Stadt Burgkunstadt Sanierungsarbeiten an ihrem Abwasserkanalnetz durchführen wird, die in Abschnitte aufgeteilt über Jahre durchführt werden sollen bei einem Gesamtwert von ca. 10 Millionen Euro. Sie fragen an, ob diese Arbeiten nicht europaweit ausgeschrieben werden müssten.
Ihre Annahme, dass solche zusammenhängenden Arbeiten in der Tat als gesamtes gesehen werden müssen, ist richtig. Die Aufteilung in Abschnitte, die in einzelnen Jahren durchgeführt wird und nicht ausgeschrieben wird, ist in der Tat eine Umgehung der Ausschreibungspflicht aus der Richtlinie 2004/18 EG bzw. der Richtlinie 2014/24EU. Dies hat auch der EuGH in seinem Urteil im Fall C-574/10 Autalhalle Niedernhausen bestätigt.”