Nichtigkeit (Satzung): Unterschied zwischen den Versionen
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Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsicht]]sbehörde) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> | Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsicht]]sbehörde) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> | ||
− | Sind nur einzelne Satzungsklauseln von geringerem Gewicht rechtswidrig, können die Gerichte auch nur diese Bestimmungen und nicht die ganze Satzung für nichtig | + | Sind nur einzelne Satzungsklauseln von geringerem Gewicht rechtswidrig, können die Gerichte auch nur diese Bestimmungen für unwirksam erklären und nicht die ganze Satzung für nichtig.<ref>{{BayVGH 4 N 12.2074}} für ein [[Betretungsrecht]] ohne ausreichende [[Ermächtigungsgrundlage]] in einer kommunalen [[Entwässerungssatzung]]</ref><noinclude> |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 6. Juni 2016, 21:41 Uhr
Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der Rechtsaufsichtsbehörde) steht keine Normverwerfungskompetenz zu.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein Normaufhebungsverfahren betreiben.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref>
Sind nur einzelne Satzungsklauseln von geringerem Gewicht rechtswidrig, können die Gerichte auch nur diese Bestimmungen für unwirksam erklären und nicht die ganze Satzung für nichtig.<ref>BayVGH, Urteil vom 03.11.2014 - 4 N 12.2074 für ein Betretungsrecht ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage in einer kommunalen Entwässerungssatzung</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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