Ausschluss von Angeboten: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{OLG Jena 6 Verg 9/02}}: - [[Ausschluss von der Vergabe|Ausschluss]] bei [[Vorbefassung]]: "Ein [[Architekt]] der für die [[Vergabestelle]] im Vorfeld der [[Ausschreibung]] von Architektenleistungen Vorleistungen im Umfang der [[Leistungsphase]]n [[Leistungsphase 1|1]] und [[Leistungsphase 2|2]] im Sinne der [[HOAI]] erbringt, ist [[Ausschluss von der Vergabe|als Bewerber auszuschließen]]."<ref>Quelle: IBR 2003, 325</ref>
 
* {{OLG Jena 6 Verg 9/02}}: - [[Ausschluss von der Vergabe|Ausschluss]] bei [[Vorbefassung]]: "Ein [[Architekt]] der für die [[Vergabestelle]] im Vorfeld der [[Ausschreibung]] von Architektenleistungen Vorleistungen im Umfang der [[Leistungsphase]]n [[Leistungsphase 1|1]] und [[Leistungsphase 2|2]] im Sinne der [[HOAI]] erbringt, ist [[Ausschluss von der Vergabe|als Bewerber auszuschließen]]."<ref>Quelle: IBR 2003, 325</ref>
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===Vergabekammern===
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* {{VK Nordbayern 21.VK-3194-06/09}}:  kein grundsätzlicher Ausschluss des vorbefassten Bewerbers vom Wettbewerb
  
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 2. Juni 2016, 12:29 Uhr

Rechtsprechung

Oberlandesgerichte

Vergabekammern

Fußnoten

<references/>