Gemeindeeinwohner: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Gemeindeangehörige]] sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels. | [[Gemeindeangehörige]] sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels. | ||
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Version vom 11. Juli 2013, 14:21 Uhr
Gemeindeangehörige sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
Die Stadt Burgkunstadt hatte zum 31.12.2012 6524 Einwohner<ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>.
Siehe auch
Fußnoten
<references />