Gemeindeeinwohner: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemeindeangehörige sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
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[[Gemeindeangehörige]] sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
  
 
Die Stadt Burgkunstadt hat zum 31.12.2012 6524 Einwohner<ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>..
 
Die Stadt Burgkunstadt hat zum 31.12.2012 6524 Einwohner<ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>..
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==Siehe auch==
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*[[Gemeindangehörige]]
  
 
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Version vom 11. Juli 2013, 14:20 Uhr

Gemeindeangehörige sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

Die Stadt Burgkunstadt hat zum 31.12.2012 6524 Einwohner<ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>..

Siehe auch

Fußnoten

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