Grundsatz der Gesetzmäßigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→{{GG}}) |
(→{{GO}}) |
||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
==={{GO}}=== | ==={{GO}}=== | ||
− | * {{GO 56}} Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang | + | * {{GO 56}} Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang: Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. (Absatz 1 Satz 1) |
* {{GO 59}} Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug | * {{GO 59}} Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug | ||
Version vom 20. Mai 2016, 11:18 Uhr
Die Gemeinden sind als Teil der vollziehenden Gewalt verfassungsrechtlich an Gesetz und Recht gebunden (GG Art. 20 Abs. 3). Dies ist eine der zentralen Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (sog. Rechtsstaatsgarantie). Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz unterliegt der sog. Ewigkeitsgarantie des GG Art. 79 Abs. 3 ("Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche ... die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.").
Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen (GO Art. 56 Abs. 1 Satz 1).
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 20 Abs. 3: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 56 Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang: Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. (Absatz 1 Satz 1)
- GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
Publikationen
Lexkika
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2094 ff. (Ziffer 2.4.)
Lokalpresse
- Obermain Tagtblatt vom 20.05.2015 – Nr. 114, S. 21 Leserforum. Behörden sollten ans Gesetz gebunden sein
Siehe auch
Fußnoten
<references />