Grundsatz der Gesetzmäßigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 20. Mai 2016, 11:14 Uhr
Die Gemeinden sind als Teil der vollziehenden Gewalt verfassungsrechtlich an Gesetz und Recht gebunden (GG Art. 20 Abs. 3). Dies ist eine der zentralen Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (sog. Rechtsstaatsgarantie). Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz unterliegt der sog. Ewigkeitsgarantie des GG Art. 79 Abs. 3 ("Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche ... die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.").
Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen (GO Art. 56 Abs. 1 Satz 1).
Normen
- GG Art. 20 Abs. 3
- GO Art. 56 Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang
- GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
Publikationen
Lexkika
Lokalpresse
- Obermain Tagtblatt vom 20.05.2015 – Nr. 114, S. 21 Leserforum. Behörden sollten ans Gesetz gebunden sein
Siehe auch
Fußnoten
<references />