Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Normen== * {{BauGB 30}} Abs. 1 * {{BauGB 124}} Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot: Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des…“) |
(→Normen) |
||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
* {{BauGB 30}} Abs. 1 | * {{BauGB 30}} Abs. 1 | ||
− | * {{BauGB 124}} [[Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot]]: Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des {{BauGB 30}} Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen. | + | * {{BauGB 124}} [[Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot]]: Hat die Gemeinde einen [[Qualifizierter Bebauungsplan|Bebauungsplan]] im Sinne des {{BauGB 30}} Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen. |
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | |||
+ | * [[Qualifizierter Bebauungsplan]] | ||
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]] | [[Kategorie:Öffentliches Baurecht]] | ||
[[Kategorie:Kommunalrecht]] | [[Kategorie:Kommunalrecht]] |
Aktuelle Version vom 5. Mai 2016, 21:50 Uhr
Normen
- BauGB § 30 Abs. 1
- BauGB § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot: Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des BauGB § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.