Wasserversorgung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
 
==Privatisierung der Trinkwasserversorgung==
 
==Privatisierung der Trinkwasserversorgung==
  
Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei [[öffentliche Einrichtungen|öffentlichen Einrichtungen]] der Gemeinde zulässig ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ%202005,%20963 BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03]</ref>
+
Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein [[Anschluss- und Benutzungszwang]] nur bei [[öffentliche Einrichtungen|öffentlichen Einrichtungen]] der Gemeinde zulässig ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ%202005,%20963 BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03]</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 5. Juli 2013, 18:51 Uhr