Politische Partei: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://www.spd-burgkunstadt.de/ SPD Ortsverein Burgkunstadt]
 
* [http://www.spd-burgkunstadt.de/ SPD Ortsverein Burgkunstadt]
  
Nach § 3 PartG kann die Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. § 3 PartG ergänzt jedoch nur die allgemeinen Vorschriften und verdrängt diese nicht. Eine passive Parteifähigkeit eines Ortsverbands lässt sich aus § 3 PartG indes nicht herleiten.
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Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__3.html § 3 PartG] kann die Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. § 3 PartG ergänzt jedoch nur die allgemeinen Vorschriften und verdrängt diese nicht. Eine passive Parteifähigkeit eines Ortsverbands lässt sich aus § 3 PartG indes nicht herleiten.
 
Ortsverbände können nicht eingetragene Vereine sein. Verzichtet der bOrtsverband auf eine eigene Kassenführung, könnte er nach Meinungen in der Literatur  möglicherweise nicht rechtsfähig sein.  
 
Ortsverbände können nicht eingetragene Vereine sein. Verzichtet der bOrtsverband auf eine eigene Kassenführung, könnte er nach Meinungen in der Literatur  möglicherweise nicht rechtsfähig sein.  
  
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==Siehe auch==
 
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Version vom 5. Juli 2013, 18:50 Uhr

In Burgkunstadt gibt es Ortsverbände folgender Parteien:

Nach § 3 PartG kann die Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. § 3 PartG ergänzt jedoch nur die allgemeinen Vorschriften und verdrängt diese nicht. Eine passive Parteifähigkeit eines Ortsverbands lässt sich aus § 3 PartG indes nicht herleiten. Ortsverbände können nicht eingetragene Vereine sein. Verzichtet der bOrtsverband auf eine eigene Kassenführung, könnte er nach Meinungen in der Literatur möglicherweise nicht rechtsfähig sein.

Nach § 54 S. 1 BGB finden auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, die Vorschriften über die Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) Anwendung. Der BGH hat mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und parteifähig ist. Es ist somit von der Vollrechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins auszugehen.

Im Zivilprozess bestimmt sich die Parteifähigkeit allgemein nach § 50 ZPO. Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. § 50 Abs. 2 ZPO stellt für nicht rechtsfähige Vereine eine Sonderregelung dahingehend auf, dass diese verklagt werden können; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.


Siehe auch

Normen