Baulücke: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BauGB 85}} Abs. 1 Nr. 2 ([[Enteignungszweck]]): Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um ... 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines [[Bebauungsplan]]s, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von [[Baulücke]]n, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
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* {{BauGB 175}} Abs. 2:  Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender [[Wohnbedarf]] der Bevölkerung berücksichtigt werden.
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* {{BauGB 176}} [[Baugebot]]
  
 
==Publikationen==
 
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 164 f.
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* Jörg '''Lücke''', Das Baugebot - ein wirksames Instrument des Bodenrechts?, Studien zum öffentlichen Recht und zur Lehre, Band 25, Verlag Vahlen, München 1980
 
* [http://www.wiegandt-stadtforschung.de/fileadmin/bilder/projekte/BaulueckenNRW_kurz.pdf Landesinitiative „Stadtbaukultur NRW“ Studie „Entwicklung von umsetzungsorientierten Handlungsschritten zur Mobilisierung von Baulücken und zur Erleichterung von Nutzungsänderungen im Bestand in Innenstädten NRWs“]
 
* [http://www.wiegandt-stadtforschung.de/fileadmin/bilder/projekte/BaulueckenNRW_kurz.pdf Landesinitiative „Stadtbaukultur NRW“ Studie „Entwicklung von umsetzungsorientierten Handlungsschritten zur Mobilisierung von Baulücken und zur Erleichterung von Nutzungsänderungen im Bestand in Innenstädten NRWs“]
 
* Lehmbrock, Michael und Diana Coulmas (2001): Grundsteuerreform im Praxistest. Verwaltungsvereinfachung, Belastungsänderung, Baulandmobilisierung. Berlin = Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 33.  
 
* Lehmbrock, Michael und Diana Coulmas (2001): Grundsteuerreform im Praxistest. Verwaltungsvereinfachung, Belastungsänderung, Baulandmobilisierung. Berlin = Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 33.  
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Version vom 5. Mai 2016, 12:14 Uhr

Normen

  • BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 2 (Enteignungszweck): Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um ... 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
  • BauGB § 175 Abs. 2: Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden.
  • BauGB § 176 Baugebot

Publikationen

Fachbücher

Siehe auch