Stadtratssitzung-2016-05-03: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. Mai 2016, 08:13 Uhr
Bauausschuss
Öffentlicher Teil<ref>Quelle der Tagesordnung: Stadt Burgkunstadt</ref>
TOP 01: Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück Flst.Nr. 501 der Gemarkung Theisau (Mainklein 2d) (2016-0015)
Sachverhalt
Diskussion
Beschlussvorschlag
Beschluss
TOP 02: Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 05.04.2016
Sachverhalt
Diskussion
Beschlussvorschlag
Beschluss
Stadtrat
Öffentlicher Teil<ref>Quelle der Tagesordnung: Stadt Burgkunstadt</ref>
Anwesend: 17 Stadträte (entschuldigt: AlHa, WoSi, InKo, HaPeMa
Beschlussfähigkeit gegeben
Anträge zur Tagesordnung
- UlKo: Zusammenfassung der Tagesordnungsprunkte 2 + 3, einstimmig beschlossen
Gedenkminute für Frau Maria Will
TOP 01: Bekanntgaben
Bescheid des Landratsamtes Lichtenfels über die Haushaltssatzung für 2016: Genehmigung des Haushalts 2016
In der Stadtratssitzung am 03.05.2016 wurde der Bescheid des Landratsamts Lichtenfels über die Haushaltssatzung 2016 verlesen.
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine sinngemäße Zusammenfassung mit eigenen Worten der Redaktion. Der Originalwortlaut des Bescheids kann abweichen.
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen über 484.795 € wird genehmigt.
2. Die Verpflichtungsermächtigungen über 10.130.750 € werden genehmigt.
a. die kostenrechnenden Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung weisen eine erhebliche Unterdeckung auf. Gebühren und Beiträge sind anzupassen.
b. Die Hebesätze der Grundsteuer A und B sind mindestens auf den Durchschnitt bayerischer Gemeinden anzuheben.
c. Es dürfen nur unbedingt notwendige Maßnahmen fertiggestellt bzw. in Angriff genommen werden.
d. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist wiederherzustellen.
Gründe
Mit Stadtratsbeschluss vom 22. Februar 2016 wurde die Haushaltssatzung vorgelegt. Diese enthält in § 2 Kreditaufnahmen in Höhe von 484.795 € und in § 3 Verpflichtungsermächtigungen über 10.130.750 €. Am 7.3.2016 wurde der Haushalt dem Landratsamt vorgelegt.
Das Landratsamt Lichtenfels ist zuständig.
Nach GO Art. 71 Abs. 2 bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
Es bestehen diesbezüglich erhebliche Bedenken. Die Pro-Kopf-Verschuldung in Burgkunstadt liegt bei 1681 € (im Vergleich beträgt der bayerische Durchschnitt 764 €). Die Rücklagen betragen 0 €. Die Pflichtzuführung ist nur unter Zuhilfenahme von Ersatzdeckungsmitteln möglich. Es fehlt eine freie Finanzspanne.
Die Kreditaufnahme erfolgt für unabwendbare Investitionen des Hochwasserschutzes. Die Kreditaufnahme ist nach Art. 67 Abs. 4 GO genehmigungspflichtig.
Der Hochwasserschutz stellt eine Pflichtaufgabe dar. Die Nebenbestimmungen erfolgen nach Art. 71 Abs. 2 GO.
Für diesen Bescheid werden nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz keine Kosten erhoben.
TOP 02: Vorstellung der Voruntersuchung für das Alte Brauhaus in Mainroth
Sachverhalt
- Auftrag an Architekt Sch. aus Hollfeld im Oktober 2015: Voruntersuchung mit Kostenschätzung
- Ergebnis am 06. April 2016 an Stadt
- Herr Schilling anwesend und stellt Ergebnis vor
- Erfassung der Schädent, die unabdingbar zu beheben sind
- Weiteres Zuwarten aus statischen Gründen nicht möglich.
- Arbeiten unabhängig von einer späteren Nutzung
- 1. Schritt: Sanierungsarbeiten - dann Umnutzung je nach Nutzungskonzept
- Besprechungstermin 20.04.2016: Herr Sch. bestätigt nochmals Wichtigkeit der Schadensbeseitigung
- Unterstützung durch Dr. K. vom Landesamt für Denkmalpflege
- Förderhöhe von 90 % der Kosten anzustreben
- Verwaltung: weitere Planung der Sicherungsmaßnahmen in Angriff nehmen, Förderanträge beim Landesamt für Denkmalpflege stellen.
- bauliche Abwicklung im Jahr 2017
Vorstellung Voruntersuchung
- Kosten 154.700 € + 10% Nebenkosten inkl. MwSt.
- Entwricht Rohbaukosten
- Ausbaukosten kommen dann dazu
- s. im Übrigen obermain.de vom 04.05.2016 - Rettung des Brauhauses überfällig: "Stadtrat vergibt Auftrag für Sicherung und Nutzungskonzept – Mainrother Kirchplatz: Zwei Planungen"
Diskussion
- GüKn: Zeitvorgabe?
- Hr. Sch.: Wenn heute der Beschluss gefasst wird, können die Förderanträge gestellt werden, dann muss man deren Bewilligung abwarten, gegebenenfalls bekommt man einen vorzeitigen Baubeginn gestattet, dann muss ausgeschrieben werden.
- UlKo: Sind in den Kosten die Schäden am Fachwerk enthalten?
- Hr. Sch.: Ja
- MD: Ich finde im Haushalt 2016
- unter der Haushaltsstelle 1.3651.9451 (Haushaltstitel: Erweiterungs-, Um- und Ausbau Maßnahme -a- Sanierung Brauhaus für 2016 0,- €, Finanzplanung 2017-2019 0 €
- unter der Haushaltsstelle 1.3651.9490 (Haushaltstitel: Baunebenkosten: Hochbau Voruntersuchungen Brauhaus Mainroth für 2016 10.000 €, Finanzplanung 2017-2019 0 €.
- unter der Haushaltsstelle 1.6315.9510 (Haushaltstitel: Mainroth Kirchplatz Straßen, Plätze, Brücken u.ä, für 2016 30.000,- €, Finanzplanung 2017: 370.000 €, 2018-2019: 0 €
- Wenn die Maßnahme vorzeitig begonnen werden sollte, sehe ich das richtig, dass wir dann einen Nachtragshaushalt benötigen? Reichen die 10.000,- € für die Kosten des Architekten in 2016?
- SD: Wir haben noch 20.000 € Haushaltsreste, die Maßnahme selbst kommt in den Haushalt 2017.
- Hr. Sch.: Die Dachdeckung kommt insgesamt herunter, es wird ein Notdach aus reißfester Plane aufgebracht. Dadurch wird die Dachkonstruktion insgesamt entlastet und die Sanierung kann einfacher erfolgen.
- UlKo: Sind die Kosten der Gesamtsanierung schätzbar?
- Hr. Sch.: Man muss wissen, was in das Gebäude kommt.
- ThMü: Wie sieht es mit den Zuschüssen für den Innenausbau aus? Geht das nach dem Nutzungszweck?
- Hr. Sch.: Ja. 90 % werden das mit Sicherheit nicht. 81-22 % bestenfalls über einen Entschädigungsfonds. Je öffentlicher und kultureller der Zweck, desto leichter wird es, eine hohe Förderung zu erhalten.
- MD: Aus den bisherigen Ausführungen entnehme ich, dass das bisherige Konzept, einen öffentlichen Platz in Mainroth zu schaffen, tot ist?
- Hr. Sch.: Zu 100 % kann man das noch nicht sagen.
- MD: Also fast tot. Das rührt bei mir etwas an die bisherige Geschäftsgrundlage. Es herrschte bisher im Stadtrat Konsens, dass für die Mainrother ein öffentlicher Platz geschaffen werden soll. Wenn das nun plötzlich nicht mehr möglich sein soll, muss man sich fragen, welche Auswirkungen das auf die eigene Meinungsbildung hat.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt, dass die festgestellten Schäden durch geeignete Sicherungsmaßnahmen zu beheben sind. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Förderanträge beim Landesamt für Denkmalpflege einzureichen.
Beschluss
17/0 (einstimmig)
TOP 03: Vorstellung der Befragung der Vereine durch Stadtratsmitglied Marco Hennemann
Sachverhalt
- Initiative von Stadtratsmitglied Marco Hennemann: Befragung der Vereine Mainrot als Grundlage für Nutzungskonzept Altes Brauhaus Mainroth
- Besprechung 20.04.2016: Vorschlag, Auftrag für Voruntersuchung um Konzeptfindung erweitern
- Auftragserweiterung förderfähig (Landesamt für Denkmalpflege)
- Kosten ca. 3.000 - 5.000 Euro
Vorstellung Befragung durch Stadtrat Hennemann
- Befragung in 2009 (28.10.2009)
- Befragung im November 2015
- Ergebnis: 300 ohne, 340 Nutzungstage mit VHS, 65% mit Raum <= 40m², 95% der Nutzungen mit Raum <= 60m² machbar, Lagerflächen 33 m²
Diskussion
- MaHo: Konzept sollte eine Begegnungsstätte für alle Bewohner und Vereine sein.
- UlKo: Es geht um sehr viel Geld, das hat die gesamte Bürgerschaft zu schultern. Zunächst einmal ist es in Ordnung, dass die Substanz saniert wird.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat erweitert den Auftrag von Architekten Schilling für eine Voruntersuchung am Alten Brauhaus in Mainroth um den Teil einer Konzeptfindung. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Landesamt für Denkmalpflege. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Förderantrag beim Landesamt für Denkmalpflege zu stellen.
Beschluss
einstimmig 17/0
TOP 04: Sanierung des Kirchplatzes in Mainroth
Sachverhalt
- 14.04.2016 Gesprächstermin mit Herrn Baudirektor K. vom Amt für Ländliche Entwicklung bzgl. Fördermöglichkeiten
- Herr K.: enger Zeitrahmen, wenn Bezuschussung über ALE
- Frist Ende September 2016 Vorentwurf zur Prüfung vorlegen
- Fertigstellung der Baumaßnahme mit Verwendungsnachweis Frist Ende November 2017
- Hr. K.: Planungsauftrag für Vorentwurf schnellstmöglich vergeben.
- Situation mit Mieter nicht geklärt
- Vorschlag Hr. K.: zweigleisig
- (1) Entwurf mit und
- (2) Entwurf ohne Abbruch
- Vorschlag Hr. K.: zweigleisig
- ELER Programm (Europäischer Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des Ländlichen Raums):
- Herr K.: ELER nicht mit anderen Förderprogrammen kombinierbar
- Bewerbung im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres.
- Vergabe nach Punktesystem.
- Förderung 60%. Allerdings beziehen diese sich nur auf die Nettobaukosten. Weiterhin können Planungskosten nicht mit in Ansatz gebracht werden.
Vorschlag Verwaltung:
- Büro HTS soll zweigleisig planen: Planung mit und Planung ohne Abbruch des Lehrerwohnhauses.
- Honorarkosten von brutto 11.955,14 Euro (bereits in der Sitzung am 05.04.2016 beschlossen) erhöhen sich nicht.
- unsichere Situation hinsichtlich des ELER: nicht bewerben, sondern auf Förderung über ALE konzentrieren
Diskussion
- CF: Aufgrund neuer Sachlage sollte nur noch eingleisig ohne Abriss geplant werden.
- MD: Da es uns nichts kostet und die Entscheidung noch nicht endgültig ist über die Abbruchmöglichkeit, sollten wir beide Varianten beibehalten. Selbst einen Abbruch nicht möglich ist, könnte man eine Variante quasi auf Halde behalten
- TM: Gibt es noch andere Fördermöglichkeiten? Ähnlich der Städtebauförderung?
- SD: Die gibt es, das würde allerdings ein genauso umfangreiches Verfahren wie beim ISEK nach sich ziehen.
- UlKo: Die SPD setzt sich dafür ein, den Kirchplatz noch nicht zu sanieren.
- SD: Die Leistungsphasen 1-3 bis zur Kostenberechnung werden beauftragt, alles andere ist optional.
- UlKo: Sehe ich das richtig, dass Ende 2017 alles fertig sein muss?
- SD: Ja.
- UlMü: Müssen wir die Förderung für die Planung zurückzahlen, wenn sie nicht umgesetzt wird?
- Hr. Sch.: Ja
- Hr. MaPü: Bis zum Kriegerdenkmal wird asphaltiert, die Nebenflächen werden gepflastert
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt auf Grund des engen Zeitrahmens für die Inanspruchnahme eines Zuschusses durch das Amt für Ländliche Entwicklung, das Büro HTS vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Zulässigkeit nun zu beauftragen, zweigleisig zu planen. Es ist zeitgleich eine Planung mit und eine Planung ohne Abbruch des Lehrerwohnhauses zu erstellen.
Beschluss
mehrheitlich 15 (BV)/2
TOP 05: Mainbrücken bei Theisau und Mainklein
Aktuelle Bilddokumentation
Mainbrücke Mainklein
Mainbrücke Theisau
Sachverhalt
- Mai 2015: Mainbrücke Mainklein auf Grund Kurzgutachten Landesgewerbeanstalt Bayern komplett gesperrt.
- Juli-Sitzung 2015 Bekanntgabe an Stadtrat, dass Mainbrücke Theisau ebenfalls geschlossen
- Antrag Freie Wähler 15.09.2015: Möglichkeit des Neubaus Theisau und Mainklein untersuchen. Fördermittel?
- Wg. Bezuschussung angeschrieben:
- Europaabgeordnete Monika Hohlmeier (Antwort steht aus)
- Landrat Christian Meißner: seitens Landratsamt keine Förderung zu erwarten. Für Einzelmaßnahme wie Brückenneubau in Theisau keine Leader-Förderung möglich
- Landtagsabgeordneter Jürgen Baumgärtner
- Bundestagsabgeordnete Emmi Zeulner (nicht mit Zuwendungen zu rechnen)
- Regierungspräsident Wilhelm Wenning: zusammen mit 1. Bürgermeisterin Christine Frieß Brücke in Theisau in Augenschein genommen. Gem. Auskunft der Regierung keine Förderprogramme
- ...
- Amt für Ländliche Entwicklung, Herr L.: Baudirektor B. ELER-Programm bei Mainbrücke nicht erfüllt.
- 13.04.2016 Schreiben von Baudirektor K: Förderung der Maßnahme für Freizeit und Erholung mit bis zu 50.000,-- Euro für die Errichtung einer Brücke für Fußgänger und Radfahrer in Aussicht gestellt
- Voraussetzung, dass Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Mainroth-Mainklein Vorhaben befürwortet und Kostenbeteiligung beschließt. (20% der Fördersumme)
- Stadt Burgkunstadt als Träger des Bauvorhabens
- Maßnahme bis Ende 2017 abgeschlossen
- Objektplanung an Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken bis Herbst 2016
- Kostenschätzungen für Neubau einer Fußgänger- und Radfahrerbrücke in Theisau:
- Fa. Unegg, Klagenfurt: gebrauchte Brücke analog der provisorischen Geh- und Radwegbrücke Burgkunstadt-Altenkunstadt. Kosten brutto rund 150.000,-- Euro.
- Fa. Glück, 78234 Engen Neue Aluminiumbrücke. Kosten brutto rund 220.000,-- Euro.
- Zusätzlich je Brücke 120.000,-- Euro für
- Erd- und Betonarbeiten für die jeweiligen Brückenwiderlager
- Herstellen von größeren Lagerflächen sowie von Autokran-Stellplätzen
- Krangebühren
- Herstellung von Werkplänen samt statischer Berechnungen für die Widerlager
- Bauleitungs- und Überwachungskosten
Anstehende Pflichtaufgaben zu berücksichtigen
Diskussion
Allgemein
- UlMü: Kosten leider zu hoch, wir haben es immerhin versucht.
- UlKo: Zurückstellen, aber nicht aus den Augen verlieren, nur Theisau, nur eine Brücke machbar.
- GüKn: Wir brauchen eine Brücke.
Stellungnahme der Fraktion des Bürgervereins
Die nachfolgende Textpassage wurde vor der Stadtratssitzung vorbereitet und nicht wörtlich verlesen, sondern lediglich in ihren Grundzügen in freier Rede mitgeteilt. Es kann daher sein, dass in der Stadtratssitzung nicht alle hier wiedergegebenen Inhalte zum Vortrag kamen. Es gilt das gesprochene Wort.
- MD: Im Haushalt 2016 sind unter Haushaltsstellen 1.640.9510 sowie 1.640.9511 jeweils nur Abrisskosten in Höhe von 30.000 € für die Brücken in Mainklein und Theisau benannt.
Die Investitionskosten für einen eventuellen Brückenneubau sind in der Finanzplanung bis dato nicht vorgesehen.
Wir müssten hier erst den Finanzplan so entwickeln, dass man einen Überblick bekommt, welche Investitionen sich in unserer Stadt wie auf die Haushaltssituation, insbesondere die Verschuldung auswirken. Wenn man einen Brückenneubau will, ist dies ein Projekt ab dem Haushalt 2017
Der Abriss der Brücke in Mainklein muss nach meiner Auffassung wohl sofort erfolgen, da im Gutachten der Landesgewerbeanstalt vom einen 20.5.2015 unter Ziffer 7.2 ausgeführt wird:
- „7.2 Brücke Mainklein
- Die Brücke ist unverzüglich für jeden Verkehr zu sperren.
- Durch die vorgefundene Situation des Überbaus (Knotenpunkte und allgemeine Korrosion) lässt sich ein schlagartiges Versagen der Konstruktion nicht ausschließen.
- Es besteht eine unmittelbare Gefahr.“
Das Gutachten selbst ist nun fast ein Jahr alt. Die Stadtverwaltung hat uns dieses erst jetzt vorgelegt. Wenn in einem Gutachten die Worte „unmittelbare Gefahr“ sowie „schlagartiges Versagen der Konstruktion“ auftauchen, sehe ich unmittelbaren Handlungsbedarf. Ich stelle daher den Antrag,
- dass der Stadtrat beschließt, die Mainbrücke Mainklein unverzüglich zurückzubauen.
Ich habe mir beide Brücken heute angesehen. Ich habe Angst, dass vielleicht ein paar Jugendliche unter Alkoholeinfluss über die Absperrungen klettern und die Konstruktion in Mainklein versagt. Wir müssen die Brücke sowieso abreissen, dann lieber heute als morgen, um jegliches Sicherheitsrisiko auszuschließen.
Bezüglich der Brücke in Theisau lese ich das Gutachten etwas weniger dramatisch. Das Gutachten spricht bezüglich der Sanierungsmöglichkeiten von einem ungewissen Ausgang. Daraus kann man im Umkehrschluss folgern, dass eine Sanierung grundsätzlich möglich ist. Der Umfang und die Kosten wären zu ermitteln. Nach dem Stand im Wahlkampf 2014 haben unsere Berater uns gesagt, dass eine Sanierung ca. 50.000 € kosten würde. Die Erstellung der Brückenköpfe wurde mit etwa 88.000 € angegeben. 50.000 € sind jedoch nur 1/3 der jetzt im Raum stehenden Summe. Wenn es um 100.000 € geht, wäre es unseriös, die Möglichkeit einer Sanierung nicht zumindest eingehend zu prüfen.
Bezüglich der Brücke in Theisau stelle ich folgenden Antrag:
- Die Landesgewerbeanstalt wird nach Genehmigung und Bekanntgabe des Haushalts beauftragt, gutachterlich zu den Sanierungsmöglichkeiten und -kosten für die Brücke in Theisau Stellung zu nehmen.
Ich stelle ferner den Antrag,
- dass der Stadtrat beschließt, dass die Fraktionen das Gutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 21. 5. 2015 an Sachverständige, die auf Kosten der Fraktion beigezogen werden, weitergeben dürfen.
Allgemein
- GüKn: TOP lieber gut vorbereiten und in einer der nächsten Sitzungen beschließen.
- Es schließt sich eine Diskussion über die Sanierbarkeit der Mainbrücke Theisau an.
- MaHe stellt das Konzept einer Erlebnisbrücke vor
- MaDi stellt Antrag 2 wegen Vorrangigkeit der Prüfung des Vorschlags von MaHe zurück. Vorschlag von MaHe von allen Varianten am wahrscheinlichsten realisierbar. Akzeptanz bei der Bevölkerung erfragen.
- Verwaltung sagt prüfung zu (Beschluss nicht erforderlich)
Beschlussvorschlag
(1) Antrag MD, der Stadtrat möge beschließen, dass die Mainbrücke Mainklein aufgrund der gegebenen unmittelbaren Gefahr mit dem Risiko des schlagfertigen Versagens der Konstruktion, unverzüglich abzureissen ist.
(2) Antrag MD, der Stadtrat möge beschließen, die Landesgewerbeanstalt zu beauftragen, gutachterlich zu den Sanierungsmöglichkeiten und-Kosten für die Brücke Theisau Stellung zu nehmen. (Zurückgestellt)
(3) Antrag MD, der Stadtrat möge beschließen, dass die Fraktionen das Gutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 21. 5. 2015 an Sachverständige, die auf Kosten der Fraktion beigezogen werden können, weitergeben dürfen.
Beschluss
(1) 3/18 abgelehnt
(2) zurückgestellt
(3) 13/4 mehrheitlich angenommen
TOP 06: Neufassung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Burgkunstadt
Stichworte: Betretungsrecht
Sachverhalt
Diskussion
Stellungnahme der Fraktion des Bürgervereins
Die nachfolgende Textpassage wurde vor der Stadtratssitzung vorbereitet und nicht wörtlich verlesen, sondern lediglich in ihren Grundzügen in freier Rede mitgeteilt. Es kann daher sein, dass in der Stadtratssitzung nicht alle hier wiedergegebenen Inhalte zum Vortrag kamen. Es gilt das gesprochene Wort.
MaDi: Wir werden der Neufassung der Entwässerungssatzung wegen des darin enthaltenen § 20 (Betretungsrecht) nicht zustimmen:
Die Regelung in § 20 stellt nach unserer Lesart eine anlasslose, verdachtsunabhängige Überwachung unserer Bürger dar. Nach dem Wortlaut müsste jeder Bürger damit rechnen, dass seine Toiletten z.B. - ohne dass auch nur der Ansatz eines Anfangsverdachts vorliegt - von einem Mitarbeiter der Stadt auf unzulässige Stoffe wie z.B. Medikamente kontrolliert werden. Die Stadt räumt sich damit mehr Befugnisse ein als sie etwa Polizei und Staatsanwaltschaften haben. Das wäre etwa so, als würde ein Polizist an der Türe irgendeines Bürgers dieser Stadt klingeln und sagen, er wolle nur mal schnell den Rechner des Bürgers kontrollieren, dass da keine illegalen Kopien drauf sind. Weigert sich der Bürger, muss er eine Strafe zahlen und macht sich ggf. noch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar.
GG Art. 13 Abs. 1 erklärt die „Wohnung“ für unverletzlich (entsprechend BV Art. 106 Abs. 3). Diese Verfassungsnormen sollen die Privatsphäre in räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner eindringen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der „Wohnung“ weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; 76, 83 <88>; 97, 228 <265>)</ref>.
Rechtsgrundlage des in § 20 geregelten Betretungsrechts ist GO Art. 24 Abs. 3. Der BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2007 - 15-VII-06 fordert für eine sog. verfassungskonforme Auslegung dieser Norm:
- GG Art. 13 Abs. 7 ist für die Fälle des Betretungsrechts in GO Art. 24 Abs. 3 - soweit er Wohnungen betrifft - in verfassungskonformer Auslegung um die Einschränkungen zu ergänzen, die sich aus dem unmittelbar anzuwendenden GG Art. 13 Abs. 7 ergeben.
Diese sind:
- "Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden."
Keine einzige dieser Einschränkungen ist im Entwurf der EWS neu § 20 genannt. Das Landratsamt als Rechtsaufsicht hat sich mit keinem einzigen unserer obigen Argumente auseinandergesetzt, sondern lediglich auf eine Aussage des Innenministeriums verwiesen, aus der sich ebenfalls keine Widerlegung unserer Argumente ergibt.
Ich halte die Regelung des § 20 u.a. schon aus diesem Grunde für einen eindeutigen Verstoß gegen bayerisches und bundesdeutsches Verfassungsrecht. Die Fraktion des Bürgervereins stimmt ihr daher nicht zu.
Ich bitte um namentliche Protokollierung.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt die Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Burgkunstadt gem. dem als Anlage beigefügten Satzungsentwurf.
Beschluss
mehrheitlich angenommen (14/3 - MD, TM, VF)
TOP 07: Strombündelausschreibung - Ergebnis der Ausschreibung
Sachverhalt
- Teilnahme an Strombündelausschreibung des Bayerischen Gemeindetages, durchgeführt durch die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, für die Lieferjahre 2017 bis 2019
- 1.454 Gemeinden, Städte, etc.
- rund 39.000 Abnahmestellen mit Gesamtmenge von ca. 678 Gigawattstunden pro Lieferjahr.
- In Oberfranken 76 öffentliche Auftraggeber
- Arbeitspreis ausgeschrieben - Ergebnis:
Art Arbeitspreis Cent pro kw/h
- RLM-Anlagen 2,3130
- Straßenbeleuchtung 2,0500
- Heizstrom 2,1650
- SLP-Anlagen 2,5544
Diskussion
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Ergebnis der Ausschreibung.
Beschluss
TOP 08: Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 GO
TOP 09: Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 05.04.2016
TOP 10: Anfragen
Publikationen
- obermain.de vom 04.05.2016 - Rettung des Brauhauses überfällig: "Stadtrat vergibt Auftrag für Sicherung und Nutzungskonzept – Mainrother Kirchplatz: Zwei Planungen"<ref>Anmerkung: Die Fraktion des Bürgervereins hält nicht die ganze Satzung für verfassungswidrig, sondern nur die einzelne Vorschrift des § 20. Nur diese wäre nach der Rechtsprechung des BayVGH, Urteil vom 03.11.2014 - 4 N 12.2074, Abs. 36, auch unwirksam (nicht die ganze Satzung).</ref>
- obermain.de vom 04.05.2016 - Mit Muskelkraft am Seil über den Main?. "Erlebnisbrücke als günstigere Alternative zum Neubau der Mainbrücke bei Theisau – Verwaltung prüft Anregung"
Fußnoten
<references/>