Mittelfristige Finanzplanung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 12: Zeile 12:
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 +
 +
==={{GG}}===
 +
 
* {{GG 109}} Abs. 4
 
* {{GG 109}} Abs. 4
 +
 +
==={{GO}}===
 +
 
* {{GO 70}}
 
* {{GO 70}}
 +
 +
==={{KommHV-Kameralistik}}===
 +
 
* {{KommHV-Kameralistik 24}}
 
* {{KommHV-Kameralistik 24}}
  

Version vom 30. April 2016, 18:43 Uhr

Finanzplanung.jpg

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr (GO Art. 70 Abs. 1).

Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen (GO Art. 70 Abs. 2).

Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen (GO Art. 70 Abs. 3). Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen (GO Art. 70 Abs. 4).

Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen (GO Art. 70 Abs. 5).

Normen

Grundgesetz (GG)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

KommHV-Kameralistik

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 145 ff.
  • Albers/Seger, Finanzierung kommunaler Investitionen (1990)
  • Jüner/Walter, Finanzierungsformen bei kommunalen Investitionen“ (1987)

Leitfäden

Fachaufsätze

  • Kirschbaum/ Schneider, Die mittelfristige Finanzplanung, der gemeindehaushalt 1989 S. 32 ff.
  • Schmid, Von der Aufgabenplanung zur Finanzplanung der Kommunen, VR 1984 S. 49 ff.

Siehe auch