Grundsatz der Budgetöffentlichkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Aus dem allgemeinen [[Öffentlichkeit]]sprinzip der Demokratie ergibt sich auch der [[Grundsatz der Budgetöffentlichkeit]] als Verfassungsgrundsatz<ref>{{BVerfG 2 BvE 4/84}}</ref>.  
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Aus dem allgemeinen [[Öffentlichkeit]]sprinzip der [[Demokratie]] ergibt sich auch der [[Grundsatz der Budgetöffentlichkeit]] als Verfassungsgrundsatz<ref>{{BVerfG 2 BvE 4/84}}</ref>.  
  
 
Nach {{GO 65}} Abs. 1 beschließt der Gemeinderat über die [[Haushaltssatzung]] samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung. Im Umkehrschluss wird in der Praxis hier und da die Möglichkeit nichtöffentlicher [[Vorberatung]]en behauptet. Eine generelle nichtöffentliche Vorberatung im Stadtrat verstößt jedoch gegen {{GO 52}} Abs. 2<ref>So auch {{ISBN 9783887953553}} Seite 52 f., anderes gilt lediglich für die "Vorbereitungen" in den Ausschüssen</ref>. Nichtöffentlich können allerdings einzelne Teile der Haushaltsberatungen zu führen sein, etwa wenn es um den [[Stellenplan]] oder Grundstücksangelegenheiten<ref>Siehe aber {{BGH III ZR 195/14}}, der Grundstücksangelegenheiten im Gegensatz zur Benennung der Grundstückseigentümer als grundsätzlich öffentlich wertet.</ref> geht, möglicherweise auch Zuschussfragen<ref>Siehe {{ISBN 9783887953553}} Seite 53</ref>.
 
Nach {{GO 65}} Abs. 1 beschließt der Gemeinderat über die [[Haushaltssatzung]] samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung. Im Umkehrschluss wird in der Praxis hier und da die Möglichkeit nichtöffentlicher [[Vorberatung]]en behauptet. Eine generelle nichtöffentliche Vorberatung im Stadtrat verstößt jedoch gegen {{GO 52}} Abs. 2<ref>So auch {{ISBN 9783887953553}} Seite 52 f., anderes gilt lediglich für die "Vorbereitungen" in den Ausschüssen</ref>. Nichtöffentlich können allerdings einzelne Teile der Haushaltsberatungen zu führen sein, etwa wenn es um den [[Stellenplan]] oder Grundstücksangelegenheiten<ref>Siehe aber {{BGH III ZR 195/14}}, der Grundstücksangelegenheiten im Gegensatz zur Benennung der Grundstückseigentümer als grundsätzlich öffentlich wertet.</ref> geht, möglicherweise auch Zuschussfragen<ref>Siehe {{ISBN 9783887953553}} Seite 53</ref>.

Version vom 24. April 2016, 22:13 Uhr

Aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie ergibt sich auch der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit als Verfassungsgrundsatz<ref>BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84</ref>.

Nach GO Art. 65 Abs. 1 beschließt der Gemeinderat über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung. Im Umkehrschluss wird in der Praxis hier und da die Möglichkeit nichtöffentlicher Vorberatungen behauptet. Eine generelle nichtöffentliche Vorberatung im Stadtrat verstößt jedoch gegen GO Art. 52 Abs. 2<ref>So auch Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 52 f., anderes gilt lediglich für die "Vorbereitungen" in den Ausschüssen</ref>. Nichtöffentlich können allerdings einzelne Teile der Haushaltsberatungen zu führen sein, etwa wenn es um den Stellenplan oder Grundstücksangelegenheiten<ref>Siehe aber BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14, der Grundstücksangelegenheiten im Gegensatz zur Benennung der Grundstückseigentümer als grundsätzlich öffentlich wertet.</ref> geht, möglicherweise auch Zuschussfragen<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 53</ref>.

Der Haushaltsplan ist eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen (GO Art. 65 Abs. 3 Satz 3).

Rechtsprechung

Fußnoten

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