Grundsatz der Budgetöffentlichkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Der [[Haushaltsplan]] ist eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen ({{GO 65}} Abs. 3 Satz 3).<noinclude> | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Version vom 24. April 2016, 21:56 Uhr
Aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie ergibt sich auch der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit als Verfassungsgrundsatz<ref>BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84</ref>.
Der Gemeinderat beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung (GO Art. 65 Abs. 1). Im Umkehrschluss wird in der Praxis hier und da die Möglichkeit nichtöffentlicher Vorberatungen behauptet. Eine generelle nichtöffentliche Vorberatung im Stadtrat verstößt jedoch gegen GO Art. 52 Abs. 2<ref>So auch Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 52 f., anderes gilt lediglich für die "Vorbereitungen" in den Ausschüssen</ref>. Nichtöffentlich können allerdings einzelne Teile der Haushaltsberatungen zu führen sein, etwa wenn es um den Stellenplan oder Grundstücksangelegenheiten geht, möglicherweise auch Zuschussfragen<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 53</ref>.
Der Haushaltsplan ist eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen (GO Art. 65 Abs. 3 Satz 3).
Fußnoten
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