Rückwirkung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 21. April 2016, 17:45 Uhr
Arten
Echte Rückwirkung
Unechte Rückwirkung
Normen
- KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2<ref>Siehe BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08</ref>
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08: "Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 26.02.2003 - 9 CN 2.02 - Fremdenverkehrsbeitrag; Normenkontrolle; Satzung; In-Kraft-Treten; Bekanntmachung; Rückwirkung; Rückbewirkung von Rechtsfolgen; Vertrauensschutz; Rechtsstaatsprinzip.; Abgabe; Auskunftspflicht; Beitragskalkulation; Beitragspflicht; Bekanntmachung; Bemessung; Beschlussfassung; erdrosselnde Wirkung; Fremdenverkehrsbeitrag; Gemeinwohl; Gültigkeit; In-Kraft-Treten; Normenkontrolle; Rechtsfolge; Rechtsstaatsprinzip; Rückwirkung; Satzung; Veranlagungszeitraum; Vertrauensschutz: "Dem Vertrauensschutz gegenüber der rückwirkenden Neueinführung eines Fremdenverkehrsbeitrags wird nicht bereits durch den Aufstellungsbeschluss zum Erlass der Beitragssatzung nach § 9 Abs. 3 NdsKAG die Grundlage entzogen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>