Ortsübliche Bekanntmachung: Unterschied zwischen den Versionen
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Diesem Gebot steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20B%206.06&Suche=9%20B%206.06 BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06]</ref> Das [[Rechtsstaatsprinzip]] verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20B%206.06&Suche=9%20B%206.06 BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06]</ref> | Diesem Gebot steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20B%206.06&Suche=9%20B%206.06 BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06]</ref> Das [[Rechtsstaatsprinzip]] verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20B%206.06&Suche=9%20B%206.06 BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06]</ref> | ||
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Version vom 18. Juni 2013, 08:37 Uhr
Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen.
Diesem Gebot steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06</ref> Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06</ref>
Siehe auch
Normen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 22.11. 1983
- BVerfG, Urteil vom 22.02. 1994 - 1 BvL 30/88 = BVerfGE 90, 60 [85]
- BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 - 2 BvL 22/60 = BVerfGE 16, 6 [18])
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06
- BVerwG, Beschluss vom 11.10.2006 - 10 CN 2.05; 10 CN 3.05
- BVerwG, Beschluss vom 08.07.1992 - 4 NB 20.92
- BVerwG, Urteil vom 14.12. 1973 - 4 C 71. 71 = BVerwGE 44, 244 [249]
Fußnoten
<references />