Dringliche Anordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem [[Gemeinderat]] oder dem [[Ausschuss]] in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. ({{GO 37}} Abs. 3) | Der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem [[Gemeinderat]] oder dem [[Ausschuss]] in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. ({{GO 37}} Abs. 3) | ||
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Version vom 15. April 2016, 21:24 Uhr
Der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Gemeinderat oder dem Ausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (GO Art. 37 Abs. 3)
Rechtsfolgen bei Nichtvorliegen der Dringlichkeit
Normen
- GO Art. 37 Abs. 3