Ladungsfrist: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_25_Form_und_Frist_f.C3.BCr_die_Einladung|§ 25 Abs. 4 Satz 1]] der [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]] | Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_25_Form_und_Frist_f.C3.BCr_die_Einladung|§ 25 Abs. 4 Satz 1]] der [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]] | ||
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sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt). | sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt). |
Version vom 11. April 2016, 21:27 Uhr
Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt
5 Tage;
sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt).
Normen
- GO Art. 45 Geschäftsordnung
- GO Art. 46 Geschäftsleitung Abs. 2 Satz 2: Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit
- GO Art. 47 Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit Abs. 2: Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
- Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014