Bebauungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen [[Gemeinderatsbeschluss|Gemeinderatsbeschlusses]] ab <ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>
  
*Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen [[Gemeinderatsbeschluss|Gemeinderatsbeschlusses]] ab (Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1)
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Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__10.html § 10 Abs. 1 BauGB] als [[Satzung]].
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__10.html § 10 BauGB]
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==Fußnoten==
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Version vom 17. Juni 2013, 13:47 Uhr

Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab <ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>

Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

normen

Fußnoten

<references />