Auslieferung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 7. April 2016, 19:41 Uhr
Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. (GG Art. 16 Abs. 2)