Juristische Person des öffentlichen Rechts: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 3. April 2016, 22:36 Uhr

Arten

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Gebietskörperschaften

Die Stadt Burgkunstadt ist als Gebietskörperschaft (GO Art. 1) eine juristische Person des öffentlichen Rechts<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 404</ref>. Die Gemeinde wird nach Art. 29 GO durch

(Hauptorgane).

Selbstverwaltungskörperschaften

Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Beschluss 07.06.1977 - 1 BvR 108/73 - Stadtwerke Hameln - kein Grundrechtsschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Es kommt nicht darauf an, ob die Wasserversorgung in (verwaltungs-)privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Formen durchgeführt wird, sondern allein darauf, daß die daseinsfürsorgende Leistung ihrer Rechtsnatur nach in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erbracht wird. (BVerfGE 45, 63, 78, 79)
  • BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 - 1 BvR 578/63 - Die Grundrechte gelten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; insoweit steht ihnen der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nicht zu.(Ls.)

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />