Defizitvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BayVerfGH Vf 75-VI-14}} - Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens: "1. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen die Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens durch die Kommune abgelehnt wurde. 2. Inzidente Überprüfung der Regelungen zur Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in Art. 18 ff. BayKiBiG am Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BayVerfGH Vf 75-VI-14}} - Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens: "1. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen die Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens durch die Kommune abgelehnt wurde. 2. Inzidente Überprüfung der Regelungen zur Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in Art. 18 ff. BayKiBiG am Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
** {{BayVGH 12 BV 13.650}} - [[Defizitübernahme]] [[Kindergarten]]: "'''1.''' Hat der Landesgesetzgeber - wie der Freistaat Bayern mit dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung zu den Personalausgaben und zur Investitionsförderung bei Kindertageseinrichtungen getroffen, so kommt daneben eine unmittelbare (parallele) Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für eine Förderung der Träger der Freien Jugendhilfe nicht (mehr) in Betracht (§ 74a SGB VIII); ein ergänzender bundesrechtlicher Finanzierungsanspruch freier Träger aus § 74 I, II SGB VIII neben - abschließenden - landesgesetzlichen Finanzierungsregelungen scheidet deshalb von vornherein aus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.1.2010 - 5 CN 1/09). '''2.''' Aus [[Allgemeiner Gleichheitssatz|Art. 3 I GG]] kann ein Rechtsanspruch auf Defizitausgleich nur erwachsen, wenn bereits ein anderer freier Träger von der Gemeinde einen entsprechenden Ausgleich erhält. '''3.''' Dem Interesse freigemeinnütziger Träger an einer Defizitübernahme ist derzeit lediglich durch Anerkennung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen allgemeiner Grundsätze der Vergabe kommunaler Fördermittel (Art. 7 II 1, 57 I 1 BayGO) Rechnung getragen. Die Schaffung eines generellen Rechtsanspruchs auf Defizitausgleich bedarf eines entsprechenden Tätigwerdens des Landesgesetzgebers. '''4.''' Ein Förderanspruch freier Träger auf der Grundlage einer [[Ermessensreduzierung auf Null]] kommt nur dann in Betracht, wenn der weitere Betrieb einer Einrichtung - etwa unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung eines pluralen Angebots - konkret gefährdet wäre und andere zumutbare Wege der Eigenfinanzierung - beispielsweise eine [[Beitragserhöhung]] - ausgeschöpft sind. In einem solchen Fall wird sich regelmäßig zugleich auch die Gewährleistungsverantwortung (Art. 5 III BayKiBiG iVm § 79 II SGB VIII) des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis) aktualisieren."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
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** {{BayVGH 12 BV 13.650}} - [[Defizitübernahme]] [[Kindergarten]]: "'''1.''' Hat der Landesgesetzgeber - wie der Freistaat Bayern mit dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung zu den Personalausgaben und zur Investitionsförderung bei Kindertageseinrichtungen getroffen, so kommt daneben eine unmittelbare (parallele) Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für eine Förderung der Träger der Freien Jugendhilfe nicht (mehr) in Betracht (§ 74a SGB VIII); ein ergänzender bundesrechtlicher Finanzierungsanspruch freier Träger aus § 74 I, II SGB VIII neben - abschließenden - landesgesetzlichen Finanzierungsregelungen scheidet deshalb von vornherein aus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.1.2010 - 5 CN 1/09). '''2.''' Aus [[Allgemeiner Gleichheitssatz|Art. 3 I GG]] kann ein Rechtsanspruch auf Defizitausgleich nur erwachsen, wenn bereits ein anderer freier Träger von der Gemeinde einen entsprechenden Ausgleich erhält. '''3.''' Dem Interesse freigemeinnütziger Träger an einer Defizitübernahme ist derzeit lediglich durch Anerkennung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen allgemeiner Grundsätze der Vergabe kommunaler Fördermittel (Art. 7 II 1, 57 I 1 BayGO) Rechnung getragen. Die Schaffung eines generellen Rechtsanspruchs auf Defizitausgleich bedarf eines entsprechenden Tätigwerdens des Landesgesetzgebers. '''4.''' Ein Förderanspruch freier Träger auf der Grundlage einer [[Ermessensreduzierung auf Null]] kommt nur dann in Betracht, wenn der weitere Betrieb einer Einrichtung - etwa unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung eines pluralen Angebots - konkret gefährdet wäre und andere zumutbare Wege der Eigenfinanzierung - beispielsweise eine [[Beitragserhöhung]] - ausgeschöpft sind. In einem solchen Fall wird sich regelmäßig zugleich auch die Gewährleistungsverantwortung (Art. 5 III BayKiBiG iVm § 79 II SGB VIII) des [[Träger der öffentlichen Jugendhilfe|Trägers der öffentlichen Jugendhilfe]] ([[Landkreis]]) aktualisieren."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 31. März 2016, 17:53 Uhr

Normen

  • {{GG 3]]

Stadtrat

Rechtsprechung

  • BayVerfGH, Entscheidung v. 01.02.2016 – Vf 75-VI/14 - Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens: "1. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen die Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens durch die Kommune abgelehnt wurde. 2. Inzidente Überprüfung der Regelungen zur Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in Art. 18 ff. BayKiBiG am Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
    • BayVGH, Urteil v. 23.10.2013 – 12 BV 13.650 - Defizitübernahme Kindergarten: "1. Hat der Landesgesetzgeber - wie der Freistaat Bayern mit dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung zu den Personalausgaben und zur Investitionsförderung bei Kindertageseinrichtungen getroffen, so kommt daneben eine unmittelbare (parallele) Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für eine Förderung der Träger der Freien Jugendhilfe nicht (mehr) in Betracht (§ 74a SGB VIII); ein ergänzender bundesrechtlicher Finanzierungsanspruch freier Träger aus § 74 I, II SGB VIII neben - abschließenden - landesgesetzlichen Finanzierungsregelungen scheidet deshalb von vornherein aus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.1.2010 - 5 CN 1/09). 2. Aus Art. 3 I GG kann ein Rechtsanspruch auf Defizitausgleich nur erwachsen, wenn bereits ein anderer freier Träger von der Gemeinde einen entsprechenden Ausgleich erhält. 3. Dem Interesse freigemeinnütziger Träger an einer Defizitübernahme ist derzeit lediglich durch Anerkennung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen allgemeiner Grundsätze der Vergabe kommunaler Fördermittel (Art. 7 II 1, 57 I 1 BayGO) Rechnung getragen. Die Schaffung eines generellen Rechtsanspruchs auf Defizitausgleich bedarf eines entsprechenden Tätigwerdens des Landesgesetzgebers. 4. Ein Förderanspruch freier Träger auf der Grundlage einer Ermessensreduzierung auf Null kommt nur dann in Betracht, wenn der weitere Betrieb einer Einrichtung - etwa unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung eines pluralen Angebots - konkret gefährdet wäre und andere zumutbare Wege der Eigenfinanzierung - beispielsweise eine Beitragserhöhung - ausgeschöpft sind. In einem solchen Fall wird sich regelmäßig zugleich auch die Gewährleistungsverantwortung (Art. 5 III BayKiBiG iVm § 79 II SGB VIII) des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis) aktualisieren."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>