Rücklage: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 15: | Zeile 15: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[allgemeine Rücklage]] | * [[allgemeine Rücklage]] | ||
+ | * [[Sonderrücklage]] | ||
* [[Zuführung]] | * [[Zuführung]] | ||
**[[Sollzuführung]] | **[[Sollzuführung]] |
Version vom 2. März 2016, 22:46 Uhr
Rücklagen sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen. (KommHV-Kameralistik § 20 Abs. 1)
Die Rücklagenzuführung muss im Vermögenshaushalt als Ausgabe ausgewiesen sein.<ref>s. Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 81</ref>
Haushaltsstelle
- Unterabschnitt 9101 (allgemeine Rücklage)
Normen
- KommHV-Kameralistik § 20 Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>