Zitiergebot (Grundrechtseinschränkung): Unterschied zwischen den Versionen
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Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. ({{GG 19}} Abs. 1 Satz 2) | Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. ({{GG 19}} Abs. 1 Satz 2) | ||
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"Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG [bezieht sich] nur auf künftige Rechtsetzung; auf vorkonstitutionelle Gesetze ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Ebensowenig bedarf es aber ihrer Anwendung auf solche nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG soll lediglich verhindern, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt."<ref>{{BVerfG 1 BvR 190/55}} Abs. 10</ref> | "Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG [bezieht sich] nur auf künftige Rechtsetzung; auf vorkonstitutionelle Gesetze ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Ebensowenig bedarf es aber ihrer Anwendung auf solche nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG soll lediglich verhindern, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt."<ref>{{BVerfG 1 BvR 190/55}} Abs. 10</ref> | ||
Version vom 25. Februar 2016, 00:46 Uhr
Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (GG Art. 19 Abs. 1 Satz 2)
Folgen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot
"Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG [bezieht sich] nur auf künftige Rechtsetzung; auf vorkonstitutionelle Gesetze ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Ebensowenig bedarf es aber ihrer Anwendung auf solche nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG soll lediglich verhindern, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt."<ref>BVerfG, Beschluss vom 25.05.1956 - 1 BvR 190/55 Abs. 10</ref>
Normen
- GG Art. 19 Abs. 1 Satz 2
- GG Art. 79 Abs. 1 Satz 1
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Gerichtsentscheidungen in anderen Bundesländern
- VerfG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2012 - VfGBbg 31/11 - Kommunales Vertretungsverbot - Berufsfreiheit - Zitiergebot
Publikationen
- Jörg Singer, Das Bundesverfassungsgericht und das Zitiergebot, DÖV 2007, 496 ff.
Fußnoten
<references/>