Gemeinderatsbeschluss: Unterschied zwischen den Versionen

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==Folgen fehlender Gemeinderatsbeschlüsse==
 
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{{VG Regensburg 10A DK 12.675}} Abs. 7-11:
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:"Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.03.2010, Az. Ls 5 Js 4176/08, wurde der Beamte wegen [[Untreue]] gemäß § 266 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 113,-- Euro verurteilt. Den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils ist zu entnehmen, dass der Beamte mit Schreiben vom 28.07.2004 Herrn A... W. zwei Drittel des von diesem geschuldeten Erschließungsbeitrags in Höhe von 20.021,46 Euro, im Ergebnis also einen Betrag in Höhe von 14.775,-- Euro, erlassen hat. Der Beamte habe leichtfertig nicht erkannt, dass kein rechtlicher Grund für einen Erlass der Schuld vorlag. Bei Unterzeichnung des Schreibens vom 28.07.2004 habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er außerhalb seiner eigenen Kompetenz (Wertgrenze für Erlass von Abgaben 1.500,-- Euro nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat ...) gehandelt hatte. Es fehlte der erforderliche Beschluss des Stadtrats.
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:Der Beamte wendete seinerzeit ein, er habe kein „gedankliches Mitbewusstsein“ dafür gehabt, dass der Stadtrat zuständig gewesen wäre. Er habe auch nicht gewusst, dass sich für das Grundstück der Eheleute W. überhaupt eine Erschließungsbeitragspflicht ergeben könne."
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 23. Februar 2016, 11:22 Uhr

Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Stadtratsbeschluss<ref>siehe Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 471</ref>

Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit

Verbandskompetenz
Organkompetenz

Verfahren

Besondere gesetzliche Regelungen
Gemeindeordnung
Einberufung
Beschlussfähigkeit des Stadtrats
Beachtung der Grundsätze der Öffentlichkeit
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
Keine Mitwirkungsverbote, GO Art. 49 Abs. 1 Satz 1

Materielle Rechtmäßigkeit

Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen

kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

Bestimmtheit

Verhältnismäßigkeit

ggf. ordnungsgemäße Ermessensausübung

Folgen eines rechtswidrigen Stadtratsbeschlusses<ref>siehe Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 471</ref>

Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110) herbeizuführen (GO Art. 59 Abs. 2)<ref>Zur möglichen Strafbarkeit durch Unterlassen siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 40 ff.</ref>.

Ein rechtswidriger Stadtratsbeschluss ist grundsätzlich nichtig mit folgenden Ausnahmen:

  • ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung bleibt folgenlos, wenn nicht zugleich gegen Vorschriften der Gemeindeordnung oder eine andere gesetzliche Regelung verstoßen wurde
  • Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, Art. 49 Abs. 4 GO
  • sontige gesetzliche Regelungen, die ausnahmsweise zur Wirksamkeit führen, z.B.
    • § 214 BauGB
    • § 215 BauGB
    • ...

Recht auf Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses?

"In kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist anerkannt, dass Gemeinderatsmitgliedern subjektive Rechte nur zustehen, soweit sie ihnen gesetzlich eingeräumt werden. Ein darüber hinausgehendes Recht eines Gemeinderatsmitglieds auf Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses besteht nicht. Dieses steht vielmehr nur dem Gemeinderat als Plenum zu.“<ref>VG Regensburg, Bechluss vom 15.11.2010 - RN 3 E 10.2036</ref>

Folgen fehlender Gemeinderatsbeschlüsse

Einzelfälle

Erlass (Abgaben)

VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 7-11:

"Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.03.2010, Az. Ls 5 Js 4176/08, wurde der Beamte wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 113,-- Euro verurteilt. Den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils ist zu entnehmen, dass der Beamte mit Schreiben vom 28.07.2004 Herrn A... W. zwei Drittel des von diesem geschuldeten Erschließungsbeitrags in Höhe von 20.021,46 Euro, im Ergebnis also einen Betrag in Höhe von 14.775,-- Euro, erlassen hat. Der Beamte habe leichtfertig nicht erkannt, dass kein rechtlicher Grund für einen Erlass der Schuld vorlag. Bei Unterzeichnung des Schreibens vom 28.07.2004 habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er außerhalb seiner eigenen Kompetenz (Wertgrenze für Erlass von Abgaben 1.500,-- Euro nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat ...) gehandelt hatte. Es fehlte der erforderliche Beschluss des Stadtrats.
Der Beamte wendete seinerzeit ein, er habe kein „gedankliches Mitbewusstsein“ dafür gehabt, dass der Stadtrat zuständig gewesen wäre. Er habe auch nicht gewusst, dass sich für das Grundstück der Eheleute W. überhaupt eine Erschließungsbeitragspflicht ergeben könne."

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Oberlandesgerichte

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />