Rechtsaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 GO] | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 GO] | ||
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=44&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt111&st=null Art. 111 GO] | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=44&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt111&st=null Art. 111 GO] | ||
+ | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=45&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt112&st=null Art. 112 GO] (Beanstandungsrecht) | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
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* [[Kommunalaufsicht]] | * [[Kommunalaufsicht]] |
Version vom 15. Juni 2013, 11:24 Uhr
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 7 GO) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß Art. 109 Abs. 1 GO darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
Die Rechtsaufsicht wird über die Stadt Burgkunstadt gemäß Art. 110 GO durch das Landratsamt Lichtenfels ausgeübt. Nach Art. 111 GO ist die Rechtsaufsichtsbehörde befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann gemäß Art. 112 GO (Beanstandungsrecht) rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.
Normen
- Art. 108 GO
- Art. 109 GO
- Art. 111 GO
- Art. 112 GO (Beanstandungsrecht)