Kommunalaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=41&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt108&st=null Art. 108 GO] | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=41&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt108&st=null Art. 108 GO] | ||
+ | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 GO] |
Version vom 15. Juni 2013, 11:00 Uhr
Die Kommunalaufsicht besteht aus
- Rechtsaufsicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises
- zusätzlich Fachaufsicht in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises.
Sie wird über die Stadt Burgkunstadt durch das Landratsamt Lichtenfels ausgeübt.
Nach Art. 108 GO (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.