Kommunalaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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*[[Rechtsaufsicht]] in Angelegenheiten des [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]]
 
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*zusätzlich [[Fachaufsicht]] in Angelegenheiten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]].
 
*zusätzlich [[Fachaufsicht]] in Angelegenheiten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]].
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Sie wird über die Stadt Burgkunstadt durch das [[Landratsamt Lichtenfels]] ausgeübt.
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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=41&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt108&st=null Art. 108 GO] (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.
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==Normen==
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=41&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt108&st=null Art. 108 GO]

Version vom 15. Juni 2013, 10:59 Uhr

Die Kommunalaufsicht besteht aus

Sie wird über die Stadt Burgkunstadt durch das Landratsamt Lichtenfels ausgeübt.

Nach Art. 108 GO (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.

Normen