Betrug: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 18. Februar 2016, 17:52 Uhr
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er [durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (StGB § 263 Abs. 1)
Tatbestandsmerkmale<ref>nach http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/b/betrug/ abgerufen am 9.9.2014 um 09:42 Uhr</ref>
- Täuschungshandlung
- Irrtum
- Vermögensverfügung
- Vermögensschaden
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
- Rechtswidrigkeit der Bereicherung
Strafbarkeit des Versuchs
Der Versuch ist strafbar. (StGB § 263 Abs. 2)
Besonders schwerer Fall (StGB § 263 Abs. 3)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
- eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
- einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
Normen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 16.01.1992 - 4 StR 509/91 - Beihilfe zum Betrug
Publikationen
Fachartikel
- Harro Otto, Die neue Rechtsprechung zum Betrugstatbestand, Jura 2002, 606-615
Presseberichte
Lokalpresse
- Obermain Tagblatt Online vom 25.0..2015 - Lichtenfels - Die Stadt prüft intensiv - "Früherer Kommandant räumt falsche Verdienstausfall-Rechnungen ein"
Sonstige
- schwaebische.de vom 12.02.2016 - Berufung birgt für Bürgermeister Risiken - Schömberger Stadtoberhaupt ... muss sich wegen Betrugsverdachts verantworten
Einzelfälle
- volksfreund.de vom 18.09.2015 - Hat Bürgermeister falsch abgerechnet? - Staatsanwalt ermittelt wegen möglichen Betrugs bei Fahrtkosten
- Hohenzollerische Zeitung vom 27.01.2015 Onlineausgabe Amtsaffäre endet mit Vorstrafe - Versuchter Betrug durch personalrechtliche Einstufung der Ehefrau des früheren Bürgermeisters
- RTF1 vom 27.01.2015 - Geldstrafe für Frau des Ex-Bürgermeisters - Unwahre Angaben
- Hessische/Niedersächsische Allgemeine vom 26.01.2012, Versuchter Abrechnungsbetrug
- Betrug durch verschwiegene Nebentätigkeit (Hamburger Abendblatt, Norderstedt/Henstedt-Ulzburg (Kreis Segeberg)
- Betrug von Sozial- und Pensionskassen - Geldstrafe für Bürgermeister (Augsburger Allgemeine vom 29.09.2011): "Ein Bürgermeister einer Gemeinde ist kein gewöhnlicher Arbeitgeber.“ Er habe sich per Amtseid dazu verpflichtet, die Gesetze zu wahren und eine Vorbildfunktion. Fink sprach von einem „verheerenden Bild“ und einem schweren Imageschaden für die Gemeinde"<ref>Quelle: Augsburger-Allgemeine: http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg-land/Geldstrafe-fuer-Aystettens-Buergermeister-id16914191.html</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references />