Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung: Unterschied zwischen den Versionen

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"Zwar ist die Unverletzlichkeit der Wohnung ihrem Ursprung nach ein echtes Individualrecht, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine [[Menschenwürde]] und im Interesse seiner freien Entfaltung einen "elementaren Lebensraum"<ref>(Dagtoglou in: Bonner Kommentar, Art 13 Rdnr 33)</ref> gewährleisten soll. Indessen ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundrecht "seinem Wesen nach" auf juristische Personen anwendbar ist, weniger auf den historischen Ursprung des Grundrechts als vielmehr darauf abzustellen, ob es nur individuell oder auch korporativ betätigt werden kann<ref>(Dürig in: Maunz-Dürig, GG, Art 19 Abs 3 Rdnr 51)</ref>. Danach genießen grundsätzlich auch Kommanditgesellschaften den Schutz des Grundrechts aus Art 13 Abs 1 GG; denn diese können - ebenso wie Einzelpersonen - berechtigterweise Inhaberinnen von Wohnungen sein<ref>(so auch Maunz in: Maunz-Dürig, GG, Art 13 Rdnr 6)</ref>. Hinzu kommt, wie im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1971<ref>(BVerfGE 32, 54 [69 ff.])</ref> geklärt worden ist, daß der Begriff "Wohnung" in Art 13 Abs 1 GG auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume umfaßt. Die Geschäftsräume einer Einzelfirma können aber ihre Wohnungseigenschaft im Sinne des Art 13 Abs 1 GG nicht dadurch einbüßen, daß ihre Inhaberin in eine Gesellschaft umgewandelt wird (ebenso Dagtoglou, aaO)."<ref>{{BVerfG 2 BvR 294/76}} Abs. 28</ref>
 
"Zwar ist die Unverletzlichkeit der Wohnung ihrem Ursprung nach ein echtes Individualrecht, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine [[Menschenwürde]] und im Interesse seiner freien Entfaltung einen "elementaren Lebensraum"<ref>(Dagtoglou in: Bonner Kommentar, Art 13 Rdnr 33)</ref> gewährleisten soll. Indessen ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundrecht "seinem Wesen nach" auf juristische Personen anwendbar ist, weniger auf den historischen Ursprung des Grundrechts als vielmehr darauf abzustellen, ob es nur individuell oder auch korporativ betätigt werden kann<ref>(Dürig in: Maunz-Dürig, GG, Art 19 Abs 3 Rdnr 51)</ref>. Danach genießen grundsätzlich auch Kommanditgesellschaften den Schutz des Grundrechts aus Art 13 Abs 1 GG; denn diese können - ebenso wie Einzelpersonen - berechtigterweise Inhaberinnen von Wohnungen sein<ref>(so auch Maunz in: Maunz-Dürig, GG, Art 13 Rdnr 6)</ref>. Hinzu kommt, wie im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1971<ref>(BVerfGE 32, 54 [69 ff.])</ref> geklärt worden ist, daß der Begriff "Wohnung" in Art 13 Abs 1 GG auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume umfaßt. Die Geschäftsräume einer Einzelfirma können aber ihre Wohnungseigenschaft im Sinne des Art 13 Abs 1 GG nicht dadurch einbüßen, daß ihre Inhaberin in eine Gesellschaft umgewandelt wird (ebenso Dagtoglou, aaO)."<ref>{{BVerfG 2 BvR 294/76}} Abs. 28</ref>
  
Auch: [[Krankenzimmer]]<ref>{{BGH 1 StR 140/05 }}</ref>
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'''Ja:''' [[Krankenzimmer]]<ref>{{BGH 1 StR 140/05 }}</ref>
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'''Nein:''' Haftraum<ref>{{BVerfG 2 BvR 727/94}}</ref>
  
 
==Konkurrenzen==
 
==Konkurrenzen==

Version vom 10. Februar 2016, 20:21 Uhr

Die Wohnung ist unverletzlich. (GG Art. 13 Abs. 1)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

  • "Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht. Bei mehreren Bewohnern einer Wohnung steht das Grundrecht jedem Einzelnen, bei Familien mithin jedem Familienmitglied zu. "<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98; 1 BvR 1084/99 Abs. 162 - Großer Lauschangriff</ref>
  • auch juristische Personen (Geschäftsräume), GG Art. 19 Abs. 3

Sachlicher Schutzbereich

"Zwar ist die Unverletzlichkeit der Wohnung ihrem Ursprung nach ein echtes Individualrecht, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse seiner freien Entfaltung einen "elementaren Lebensraum"<ref>(Dagtoglou in: Bonner Kommentar, Art 13 Rdnr 33)</ref> gewährleisten soll. Indessen ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundrecht "seinem Wesen nach" auf juristische Personen anwendbar ist, weniger auf den historischen Ursprung des Grundrechts als vielmehr darauf abzustellen, ob es nur individuell oder auch korporativ betätigt werden kann<ref>(Dürig in: Maunz-Dürig, GG, Art 19 Abs 3 Rdnr 51)</ref>. Danach genießen grundsätzlich auch Kommanditgesellschaften den Schutz des Grundrechts aus Art 13 Abs 1 GG; denn diese können - ebenso wie Einzelpersonen - berechtigterweise Inhaberinnen von Wohnungen sein<ref>(so auch Maunz in: Maunz-Dürig, GG, Art 13 Rdnr 6)</ref>. Hinzu kommt, wie im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1971<ref>(BVerfGE 32, 54 [69 ff.])</ref> geklärt worden ist, daß der Begriff "Wohnung" in Art 13 Abs 1 GG auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume umfaßt. Die Geschäftsräume einer Einzelfirma können aber ihre Wohnungseigenschaft im Sinne des Art 13 Abs 1 GG nicht dadurch einbüßen, daß ihre Inhaberin in eine Gesellschaft umgewandelt wird (ebenso Dagtoglou, aaO)."<ref>BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 294/76 Abs. 28</ref>

Ja: Krankenzimmer<ref>BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05</ref>

Nein: Haftraum<ref>BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94; 2 BvR 884/94</ref>

Konkurrenzen

"Maßnahmen der Wohnraumüberwachung können aber nicht nur Wohnungsinhaber, sondern auch zufällig in einer Wohnung Anwesende erfassen. Diese Personen sind zwar nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wohl aber in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG kann insofern allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus Art. 13 Abs. 1 und 3 GG."<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98; 1 BvR 1084/99 Abs. 162 - Großer Lauschangriff</ref>

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Grundgesetz (GG)

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

  • EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Publikationen

Dissertationen

  • Thomas Krings, Der Grundrechtsberechtigte des Grundrechts aus Art. 13 GG, Verlag C.H. Beck, München 2009, ISBN 9783631593820

Fachaufsätze

  • Alexander Kolz, Das Selbstgespräch im Krankenzimmer und der „Große Lauschangriff“, NJW 2005, 3248 ff.
  • Friedrich Schoch, Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG, Jura 2010, S. 22–. 31

Siehe auch

Fußnoten

<references/>