Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. Februar 2016, 23:21 Uhr
Die Wohnung ist unverletzlich. (GG Art. 13 Abs. 1)
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
"Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht. Bei mehreren Bewohnern einer Wohnung steht das Grundrecht jedem Einzelnen, bei Familien mithin jedem Familienmitglied zu. "<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98; 1 BvR 1084/99 Abs. 162 - Großer Lauschangriff</ref>
Sachlicher Schutzbereich
Normen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Grundgesetz (GG)
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
- EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 - Betriebsbetretungsrecht
- BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98; 1 BvR 1084/99 - Großer Lauschangriff
- BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 - Wohnungsdurchsuchung bei Gefahr im Verzug
- BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 - Durchsuchungsanordnung II
- BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 - Betriebsbetretungsrecht
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Publikationen
- Friedrich Schoch, Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG, Jura 2010, S. 22–. 31
Siehe auch
Fußnoten
<references/>