Stadtratssitzung-2016-02-02: Unterschied zwischen den Versionen

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"Entfallen eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen, so tritt für die Gebühr nach Absatz 1 keine Ermäßigung ein."
 
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"Die Bestattungsgebühr wird als Gesamtgebühr für eine Vielzahl von Leistungen erhoben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Gebührensatzung tritt keine Ermäßigung ein, wenn eine der Leistungen entfällt. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob dies mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 KAG (Äquivalenzprinzip) vereinbar ist. Bei einer Gesamtgebühr sollte die Satzung u.E. Raum für Ermäßigungen lassen, wenn nur Teilleistungen in Anspruch genommen werden
 
"Die Bestattungsgebühr wird als Gesamtgebühr für eine Vielzahl von Leistungen erhoben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Gebührensatzung tritt keine Ermäßigung ein, wenn eine der Leistungen entfällt. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob dies mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 KAG (Äquivalenzprinzip) vereinbar ist. Bei einer Gesamtgebühr sollte die Satzung u.E. Raum für Ermäßigungen lassen, wenn nur Teilleistungen in Anspruch genommen werden

Version vom 2. Februar 2016, 22:27 Uhr

Bausschuss

Stadtrat

Öffentliche Tagesordnung

01 Bekanntgaben

02 Ertüchtigung der Aufbereitungsanlage "Am Hügel" (Franz-Roscher-Straße) Einbau einer Enthärtungsanlage

03 Sanierung Feuerwehrhaus Burgkunstadt; Beauftragung von Ingenieurleistungen für den Bereich Haustechnik

Sachverhalt

Diskussion

  • MD: “Selbstverständlich dafür (Priorität A), aber erst nach ordentlichem Verfahren”, daher zur Zeit ablehnend; Die Beseitigung akuter Sicherheitsrisiken (Gefahr im Verzug) könnte die Bürgermeisterin selbst anordnen<ref>GO Art. 37 III</ref>; Nach Beschlussvorlage gehe ich davon aus, dass keine Gefahr im Verzug. Es fehlt ein Stadtratsbeschluss über die Vergabe/Ausschreibung; Vergabegrundsätze sehen mindestens drei Vergleichsangebote vor,auch bei freihändiger Vergabe. Vorläufige Haushaltsführung erlaubt keine Ausgaben vor Bekanntmachung des Haushalts. Gesamtkonzept besser (Einbeziehung von Wasser/Abwasser, dann Entscheidung über Prioritäten). Keine Kosten genannt

04 Aufwertung Kordigast - Grundsatzbeschluss

Sachverhalt

Diskussion

Beschlussvorschläge

Bewschlussvorschlag Verwaltung
Alternativer Beschlussvorschlag des Bürgervereins

Der Stadtrat begrüßt eine naturnahe und schonende Entwicklung des Kordigasts durch den Landkreis Lichtenfels grundsätzlich. Der Stadtrat teilt die Bedenken von Bürgern des Landkreises, dass sich der Kordigast in einen Rummelplatz verwandelt. Der Stadtrat spricht sich deshalb insbesondere ausdrücklich gegen eine Kartbahn aus.

Es sollte eine Projektgruppe aus Vertretern des Landkreises und der drei Kommunen gegründet werden, die die bestehenden Projektvorschläge konkretisiert bzw. weiterentwickelt.

Darüber hinaus sollte die Bevölkerung durch eine öffentliche Veranstaltung informiert bzw. und die Mitarbeit in dieser Projektgruppe angeboten werden.

Die zu erwartenden und von den Kommunen zu tragenden Unterhaltskosten sind zu ermitteln.

Die Zusage zur Übernahme von Kosten ist mit diesem Grundsatzbeschluss nicht verbunden.

Beschluss

  • Alternativer Beschlussvorschlag Bürgerverein abgelehnt

05 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Burgkunstadt; Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt

Sachverhalt

Ergänzungsantrag Bürgerverein

Wortlaut § 4 der Satzung:

"Entfallen eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen, so tritt für die Gebühr nach Absatz 1 keine Ermäßigung ein."

Der Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband (BKPV) führt in seinem Prüfungsbericht aus dem Jahr 2013 unter Ziffer 4.4.: aus:

"Die Bestattungsgebühr wird als Gesamtgebühr für eine Vielzahl von Leistungen erhoben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Gebührensatzung tritt keine Ermäßigung ein, wenn eine der Leistungen entfällt. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob dies mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 KAG (Äquivalenzprinzip) vereinbar ist. Bei einer Gesamtgebühr sollte die Satzung u.E. Raum für Ermäßigungen lassen, wenn nur Teilleistungen in Anspruch genommen werden

BV stimmt Satzungsänderung zu, stellt aberErgänzungsantrag, den Beanstandungen des BKPV (§ 4) abzuhelfen.

Neu (BV): § 4: Entfallen eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen, so kann die Gebühr nach Absatz 1 ermäßigt werden.

Diskussion

Beschlussvorschlag

Beschluss

  • Ergänzungsantrag Bürgerverein (abgelehnt)

06 Beauftragung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) mit der Erstellung eines Haushaltssanierungsgutachtens

Antrag des Bürgervereins

BV 20160202 BKPV01.png BV 20160202 BKPV02.png

"Die Fraktion des Bürgervereins stellt folgende Anträge für die öffentliche Tagesordnung der Stadtratsitzung am 02.02.2016:

TOP Beauftragung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) mit der Erstellung eines Haushaltssanierungsgutachtens

Die in der Stadt Burgkunstadt bestehenden Haushaltsprobleme können im Rahmen einer ehrenamtlichen Betätigung nicht gelöst werden, da die Aufgabe zu umfangreich ist. Eine Außensicht auf die Haushaltssituation ist notwendig, um entsprechende Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung zu entwickeln, sowie zukünftige Investitionen auch wieder ohne die Aufnahme neuer Schulden tätigen zu können. Der externe Sachverstand des BKPV ist erforderlich, um die volle haushaltsrechtliche Handlungsfähigkeit wieder herzustellen, insbesondere auch für künftige Generationen in unserer Stadt.

Beschlussvorschlag

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) folgende Fragestellungen zu beauftragen:

Beschluss I:

1. Welche Haushaltskennzahlen weichen deutlich von Vergleichswerten vergleichbarer Kommunen ab?

2. Welche konkreten Maßnahmen werden seitens des BKPV für Burgkunstadt vorgeschlagen, um eine Haushaltskonsolidierung mit dem Ziel nachhaltiger Schuldenreduzierung und Wiedererlangung der vollen haushaltsrechtlichen Handlungsfähigkeit zu erreichen?

3. Ggf. ist zu prüfen, ob es sinnvoll wäre, die Begutachtung im Zusammenhang mit der anstehenden überörtlichen Prüfung zu kombinieren und die überörtliche Prüfung vorzuziehen.

4. Die voraussichtlichen Kosten sind in den Haushalt 2016 einzustellen. Sollten seitens der Verwaltung Bedenken bezüglich der vorläufigen Haushaltsführung bestehen, ist der Zeitpunkt der Beauftragung mit der Rechtsaufsicht abzustimmen.

Beschluss II:

Die Stadtverwaltung wird gebeten zu klären, ob die überörtliche Prüfung auf das 1. oder 2. Quartal 2016 (so frühzeitig wie möglich) vorgezogen werden kann, damit die Ergebnisse noch in die Haushaltsberatung 2017 einfließen können.

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband fördert die Wirtschaftsführung seiner Mitglieder auf Antrag durch Beratung und durch die Erstellung von Handlungsempfehlungen. Er ist die erste Adresse in Bayern, was sachverständige Beratung in Haushaltsfragen und Zugriffsmöglichkeiten auf Vergleichsdaten anderer Kommunen angeht.

Die Kämmerin hat in der öffentlichen Sitzung des Stadtrats am 10.11.2015 ausdrücklich mitgeteilt, dass eigene Konsolidierungskonzepte nicht erarbeitet werden können. Sie sieht diese Aufgabe in der alleinigen Verantwortung des Stadtrats (Sinngemäße Aussage: “Es kann nicht sein, dass die Aufgabe der Haushaltkonsolidierung auf die Kämmerei übertragen wird. Der Stadtrat ist Herr des Verfahrens und legt fest, welche Aufgaben durchgeführt werden bzw. welche Ausgaben getätigt werden. Die Kämmerei und die gesamte Stadtverwaltung setzen sodann die Beschlüsse des Stadtrates um.")

Die Haushaltskonsolidierung stellt eine gesetzliche Verpflichtung dar. Wir gehen daher davon aus, dass diese Aufgabe nicht anders als durch Beiziehung externen Sachverstands zu lösen ist und auch im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung beauftragt werden darf. Bei Zweifeln ist dies mit der Rechtsaufsicht abzustimmen."

07 Jahresrechnung 2014 - Vorstellung des Pürfberichts des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses

08 Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 GO

09 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 12.01.2016

10 Anfragen

Publikationen