Trinkwasserversorgung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Stadt Burgkunstadt ist nach Art. 57 Abs. 2 GO unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit '''verpflichtet''' ([[Pflichtaufgaben|Pflichtaufgabe]]), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit [[Trinkwasser]] herzustellen und zu unterhalten. | + | Die Stadt Burgkunstadt ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt57 Art. 57 Abs. 2 GO] unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit '''verpflichtet''' ([[Pflichtaufgaben|Pflichtaufgabe]]), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit [[Trinkwasser]] herzustellen und zu unterhalten. |
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*[[Informationsveranstaltung der Stadt Burgkunstadt zum Verbesserungsbeitrag Trinkwasserversorgung vom 26.03.2013]] | *[[Informationsveranstaltung der Stadt Burgkunstadt zum Verbesserungsbeitrag Trinkwasserversorgung vom 26.03.2013]] | ||
*[[Pflichtaufgaben]] | *[[Pflichtaufgaben]] |
Version vom 12. Juni 2013, 12:34 Uhr
Die Stadt Burgkunstadt ist nach Art. 57 Abs. 2 GO unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (Pflichtaufgabe), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.