Deckungsreserve: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Dezember 2015, 10:54 Uhr
Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe Mittel als Deckungsreserve veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.<ref>KommHV-Kameralistik § 11; vgl. auch Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009, Seite 83</ref>.
Normen
Publikationen
Siehe auch
- Rechnungsprüfung
- Ausnahme von Grundsatz der Haushaltsklarheit
Fußnoten
<references />