Kategorie:Burgkunstadt: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Stadt Burgkunstadt ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt1&st=null Art. 1 Satz 1 GO] eine Gebietskörperschaft. Als [[juristische Person des öffentlichen Rechts]] ist sie Trägerin von Rechten und Pflichten und fähig, an einem Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein ([http://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html§ 61 VwGO]). Sie gehört als sog. "kleine" kreisangehörige Gemeinde ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=9&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt5&st=null Art. 5 Abs- 1 GO]) dem Landkreis Lichtenfels an. Die untere staatliche Verwaltungsbehörde ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-LKreisOBY1998V14Art37 Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LKrO] das Landratsamt Lichtenfels<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, S. 22</ref>.  
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Die Stadt Burgkunstadt ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt1&st=null Art. 1 Satz 1 GO] eine Gebietskörperschaft. Als [[juristische Person des öffentlichen Rechts]] ist sie Trägerin von Rechten und Pflichten und fähig, an einem Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein ([http://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html§ 61 VwGO]). Sie gehört als sog. "kleine" kreisangehörige Gemeinde ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=9&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt5&st=null Art. 5 Abs. 1 GO]) dem Landkreis Lichtenfels an. Die untere staatliche Verwaltungsbehörde ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-LKreisOBY1998V14Art37 Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LKrO] das Landratsamt Lichtenfels<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, S. 22</ref>.  
  
 
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Version vom 11. Juni 2013, 15:45 Uhr

Die Stadt Burgkunstadt ist nach Art. 1 Satz 1 GO eine Gebietskörperschaft. Als juristische Person des öffentlichen Rechts ist sie Trägerin von Rechten und Pflichten und fähig, an einem Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein (61 VwGO). Sie gehört als sog. "kleine" kreisangehörige Gemeinde (Art. 5 Abs. 1 GO) dem Landkreis Lichtenfels an. Die untere staatliche Verwaltungsbehörde ist nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LKrO das Landratsamt Lichtenfels<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, S. 22</ref>.

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