Allgemeinverfügung: Unterschied zwischen den Versionen
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*die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 Satz 2 BayVwVfG]) | *die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 Satz 2 BayVwVfG]) |
Version vom 7. Dezember 2015, 11:10 Uhr
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich
- an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder
- die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG)
Normen
- Art. 35 BayVwVfG Begriff des Verwaltungsakts