Familie: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
==Begriff== | ==Begriff== | ||
==={{GG}}=== | ==={{GG}}=== | ||
− | Familie ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen.<ref>{{BVerfG 1 BvF 1/01}} Abs. 135 Abweichende Meinung der Richterin Haas zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01</ref> | + | "Familie ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen."<ref>{{BVerfG 1 BvF 1/01}} Abs. 135 Abweichende Meinung der Richterin Haas zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01</ref> |
==[[Institutsgarantie]]== | ==[[Institutsgarantie]]== |
Version vom 27. November 2015, 12:00 Uhr
"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." (GG Art. 6 Abs. 1)
Begriff
Grundgesetz (GG)
"Familie ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen."<ref>BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01; 1 BvF 2/01 Abs. 135 Abweichende Meinung der Richterin Haas zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01</ref>
Institutsgarantie
- " Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Welche Strukturprinzipien diese Institute bestimmen, ergibt sich zunächst aus der außerrechtlichen Lebensordnung. Beide Institute sind von Alters her überkommen und in ihrem Kern unverändert geblieben; insoweit stimmt der materielle Gehalt der Institutsgarantie aus Art. 6 Abs. 1 GG mit dem hergebrachten Recht überein. Ehe ist auch für das Grundgesetz die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft, und Familie ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen. Dieser Ordnungskern der Institute ist für das allgemeine Rechtsgefühl und Rechtsbewußtsein unantastbar. Doch erschöpft sich der institutionelle Gehalt des Art. 6 Abs. I GG hierin nicht. Es erschließen sich weitere wesentliche Elemente aus den besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Hier kommt vor allem das umfassende Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG in Betracht. Der Grundgesetzgeber ist von der Vereinbarkeit des Art. 6 mit Art. 3 Abs. 2 GG ausgegangen; das Bundesverfassungsgericht hat dies für Art. 6 Abs. 1 GG bereits ausgesprochen; danach sind Mann und Frau auch in Ehe und Familie gleichberechtigt<ref>BVerfGE 3; 225 [242]</ref>. Das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Ehe und Familie hat seine volle Bedeutung auch für die Ordnung des Verhältnisses der Eltern zu den Kindern. Art. 6 Abs. 2 GG bezeichnet Pflege und Erziehung der Kinder als "das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht". Schon aus der zwischen den Eltern bestehenden engen Gemeinschaft und ihrer gemeinsamen Verantwortung gegenüber dem Kinde folgt die Gleichstellung von Vater und Mutter auch im Verhältnis zu den Kindern. Da diese Verantwortung unteilbar ist, trifft sie die Eltern in gleicher Weise. Ihre Verpflichtung, in dieser Verantwortung füreinander einzutreten und einander zu ergänzen, ist wechselseitig; Vater und Mutter sind in Gleichordnung zu sittlicher Gemeinschaft verbunden."<ref>BVerfG, Urteil vom 29.07.1959 - 1 BvR 205/58; 1 BvR 332/58; 1 BvR 333/58; 1 BvR 367/58; 1 BvL 27/58; 1 BvL 100/58 Abs. 28-30</ref>
Schutzrecht
Wertentscheidende Grundsatznorm
Normen
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 Volljährigenadoption I
- BVerfG, Urteil vom 29.07.1959 - 1 BvR 205/58; 1 BvR 332/58; 1 BvR 333/58; 1 BvR 367/58; 1 BvL 27/58; 1 BvL 100/58
Publikationen
- Burgi, Martin/Hölbling, Pamela, Die Struktur des elterlichen Erziehungsrechts nach Art. 6 II und. 6 III GG, Jura 2008, 901 ff.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>