Ehe: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerfG 1 BvF 1/01}}: [[Lebenspartnerschaftsgesetz]] - "Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können."<ref>Amtlicher Leitsatz 3</ref>
 
* {{BVerfG 1 BvR 1232/00}} - [[Zweitwohnungsteuer]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 1232/00}} - [[Zweitwohnungsteuer]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 636/68}} - Spanier
 
* {{BVerfG 1 BvR 636/68}} - Spanier

Version vom 27. November 2015, 11:40 Uhr

"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." (GG Art. 6 Abs. 1)

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 1 GG sowohl ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates wie eine Institutsgarantie wie auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe- und Familienrecht<ref>BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; 24, 119 [135]</ref>. Wie die Entscheidung vom 7. Oktober 1970<ref>BVerfGE 29, 166 [175 m. weit. Nachw.]</ref> ausdrücklich feststellt, enthält das Grundrecht als wesentlichen Bestandteil das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (Eheschließungsfreiheit)."

Schutzrecht

Institutsgarantie

Wertentscheidende Grundsatznorm

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Publikationen

Lehrbücher

Zitate

Siehe auch

Fußnoten

<references />