Sondernutzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Sondernutzung ist die Benutzung der Straßen über den [[Gemeingebrauch]] hinaus (BayStWG 18}} Abs. 1 Satz 1)
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Sondernutzung ist die Benutzung der Straßen über den [[Gemeingebrauch]] hinaus ({{BayStWG 18}} Abs. 1 Satz 1)
  
 
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Version vom 22. November 2015, 16:22 Uhr

Sondernutzung ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Vorlage:BayStWG 18 Abs. 1 Satz 1)

Normen

Landesrecht (Bayern)

Ortsrecht (Burgkunstadt)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsreicht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Beispiele

  • Die Behinderung der Ausübung der Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit durch das Erfordernis, vor Beginn der Grundrechtsausübung eine Genehmigung einholen zu müssen, steht außer Verhältnis zu dem mit einem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Erfolg, die Leichtigkeit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen zu gewährleisten.<ref>BVerfG, Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 = AfP 1992, 53 = NJW 1992, 1439 mit Hinweis auf BVerwGE 56, 63, 66 f.; BVerwGE 56, 24, 28; BayVerfGH, NJW 1978, 1913</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references />