Haushaltswirtschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer [[Aufgaben der Gemeinde|Aufgaben]] gesichert ist ({{GO 61}} Abs. 1 Satz 1). | + | Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu [[Planung|planen]] und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer [[Aufgaben der Gemeinde|Aufgaben]] gesichert ist ({{GO 61}} Abs. 1 Satz 1). |
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Version vom 10. November 2015, 11:42 Uhr
Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1).
Arten
Normen
- GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze)