Enteignung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ ==Normen== * {{GG 14}} Abs. 3 ==Siehe auch== * Eigentum Kategorie:Grundrechte“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. ({{GG 14}} Abs. 3) | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{GG 14}} Abs. 3 | * {{GG 14}} Abs. 3 | ||
+ | |||
+ | ==Publikationen== | ||
+ | * | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 29. September 2015, 21:03 Uhr
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (GG Art. 14 Abs. 3)
Normen
- GG Art. 14 Abs. 3